Verordnungen

Reservenmeldungsverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) betreffend Reserven von Sonderkreditinstituten (Reservenmeldungsverordnung – ResV)

ResVVerordnungFassung seit 31. Oktober 2025RIS-Stand 4. November 2025

RIS-Gesetzesnummer 10004921 · BGBl. Nr. 970/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 235/2025 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4

Fassung: 31. Oktober 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 ResV?

  • Kernaussage§ 4 ResV behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 ResV in einfachen Worten?

§ 4 ResV behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 31. Oktober 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. November 2025
Fassung seit
31. Oktober 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 17:47
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 235/2025
  • BGBl. II Nr. 297/2010
  • BGBl. II Nr. 469/2006
  • BGBl. II Nr. 385/2001

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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