§ 3a
§ 3a Verweise und Anknüpfungen
Fassung: 1. Juli 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3a ResV?
- Kernaussage§ 3a ResV behandelt "Verweise und Anknüpfungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung Folgendes.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 7
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verweise und Anknüpfungen
§ 3a. Soweit nicht anders angeführt, gilt für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung Folgendes:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3a ResV in einfachen Worten?
§ 3a ResV behandelt "Verweise und Anknüpfungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 3a ResV relevant?
Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung Folgendes.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. November 2025
- Fassung seit
- 1. Juli 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 17:47
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 235/2025
- BGBl. II Nr. 297/2010
- BGBl. II Nr. 469/2006
- BGBl. II Nr. 385/2001
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
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