Verordnungen

Reservenmeldungsverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) betreffend Reserven von Sonderkreditinstituten (Reservenmeldungsverordnung – ResV)

ResVVerordnungFassung seit 1. Juli 2026RIS-Stand 4. November 2025

RIS-Gesetzesnummer 10004921 · BGBl. Nr. 970/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 235/2025 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 3a

§ 3a Verweise und Anknüpfungen

Fassung: 1. Juli 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3a ResV?

  • Kernaussage§ 3a ResV behandelt "Verweise und Anknüpfungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung Folgendes.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 7

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verweise und Anknüpfungen

§ 3a. Soweit nicht anders angeführt, gilt für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung Folgendes:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 3
Nächster Paragraph§ 4

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3a ResV in einfachen Worten?

§ 3a ResV behandelt "Verweise und Anknüpfungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 3a ResV relevant?

Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung Folgendes.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. November 2025
Fassung seit
1. Juli 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 17:47
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 235/2025
  • BGBl. II Nr. 297/2010
  • BGBl. II Nr. 469/2006
  • BGBl. II Nr. 385/2001

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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