Verordnungen

Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den höchstzulässigen Prozentsatz für den Rechnungszins und den rechnungsmäßigen Überschuss (Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung – PK-RPV)

PK-RPVVerordnungFassung seit 31. August 2019RIS-Stand 28. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 20009449 · BGBl. II Nr. 15/2016 · 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Fassung: 31. August 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 PK-RPV?

  • Kernaussage§ 5 PK-RPV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(2) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 beträgt

(3) Mit Ablauf des 30. Juni 2016 tritt die Rechnungsparameterverordnung 2012 – RPV 2012, BGBl. II Nr. 454/2012, außer Kraft.

(4) § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 262/2019 sind auf nach dem 31. Dezember 2019 neu hinzukommende Anwartschaftsberechtigte in bestehenden Pensionskassenverträgen sowie auf Pensionskassenverträge, die nach dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen werden, anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 PK-RPV in einfachen Worten?

§ 5 PK-RPV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 31. August 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Juni 2022
Fassung seit
31. August 2019
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 262/2019

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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