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Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den höchstzulässigen Prozentsatz für den Rechnungszins und den rechnungsmäßigen Überschuss (Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung – PK-RPV)

PK-RPVVerordnungFassung seit 31. August 2019RIS-Stand 28. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 20009449 · BGBl. II Nr. 15/2016 · 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Rechnungsmäßiger Überschuss

Fassung: 31. August 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 PK-RPV?

  • Kernaussage§ 4 PK-RPV behandelt "Rechnungsmäßiger Überschuss" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Rechnungsmäßiger Überschuss

§ 4. (1) Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss beträgt 4,00%.

(2) Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG beträgt 2,25%.

(3) Der rechnungsmäßige Überschuss muss den Rechnungszins um mindestens einen Prozentpunkt überschreiten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 PK-RPV in einfachen Worten?

§ 4 PK-RPV behandelt "Rechnungsmäßiger Überschuss" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 31. August 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Juni 2022
Fassung seit
31. August 2019
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 262/2019

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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