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Örtlicher Zuständigkeitsbereich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernähungssicherheit GmbH

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur Übernahme von amtlichen Proben

VerordnungFassung seit 1. Juni 2006RIS-Stand 3. November 2017

RIS-Gesetzesnummer 20004767 · BGBl. II Nr. 209/2006 · 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2

Fassung: 1. Juni 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Örtlicher Zuständigkeitsbereich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernähungssicherheit GmbH?

  • Kernaussage§ 2 Örtlicher Zuständigkeitsbereich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernähungssicherheit GmbH behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Wirkungsbereich, welcher den Untersuchungsanstalten gemäß § 72 LMSVG zukommt, bleibt durch diese Verordnung unberührt.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 1
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Örtlicher Zuständigkeitsbereich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernähungssicherheit GmbH in einfachen Worten?

§ 2 Örtlicher Zuständigkeitsbereich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernähungssicherheit GmbH behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. November 2017
Fassung seit
1. Juni 2006
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 438/2010

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Verweise

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