§ 1
§ 1
Fassung: 18. Dezember 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 Örtlicher Zuständigkeitsbereich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernähungssicherheit GmbH?
- Kernaussage§ 1 Örtlicher Zuständigkeitsbereich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernähungssicherheit GmbH behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Institute für Lebensmitteluntersuchung der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Örtlicher Zuständigkeitsbereich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernähungssicherheit GmbH in einfachen Worten?
§ 1 Örtlicher Zuständigkeitsbereich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernähungssicherheit GmbH behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 18. Dezember 2010 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. November 2017
- Fassung seit
- 18. Dezember 2010
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 438/2010
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