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Örtlicher Zuständigkeitsbereich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernähungssicherheit GmbH

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur Übernahme von amtlichen Proben

VerordnungFassung seit 18. Dezember 2010RIS-Stand 3. November 2017

RIS-Gesetzesnummer 20004767 · BGBl. II Nr. 209/2006 · 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1

Fassung: 18. Dezember 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 Örtlicher Zuständigkeitsbereich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernähungssicherheit GmbH?

  • Kernaussage§ 1 Örtlicher Zuständigkeitsbereich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernähungssicherheit GmbH behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Institute für Lebensmitteluntersuchung der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur...

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Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Örtlicher Zuständigkeitsbereich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernähungssicherheit GmbH in einfachen Worten?

§ 1 Örtlicher Zuständigkeitsbereich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernähungssicherheit GmbH behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. November 2017
Fassung seit
18. Dezember 2010
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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  • BGBl. II Nr. 438/2010

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