Verordnungen

Nadelstichverordnung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung - NastV)

NastVVerordnungFassung seit 11. Mai 2013RIS-Stand 10. Januar 2013

RIS-Gesetzesnummer 20008197 · BGBl. II Nr. 16/2013 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen und Grundsatz

Fassung: 11. Mai 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 NastV?

  • Kernaussage§ 2 NastV erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Scharfe oder spitze medizinische Instrumente im Sinn dieser Verordnung sind Arbeitsmittel zur Durchführung bestimmter medizinischer Tätigkeiten,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Begriffsbestimmungen und Grundsatz

§ 2. (1) Scharfe oder spitze medizinische Instrumente im Sinn dieser Verordnung sind Arbeitsmittel zur Durchführung bestimmter medizinischer Tätigkeiten, die schneiden, stechen und Verletzungen oder Infektionen verursachen können (z. B. Injektionsnadeln).

(2) Die in §§ 3 bis 6 dieser Verordnung festgelegten Schutzmaßnahmen beruhen auf dem Grundsatz, niemals davon auszugehen, dass kein Risiko besteht.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 NastV in einfachen Worten?

§ 2 NastV erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 11. Mai 2013 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Januar 2013
Fassung seit
11. Mai 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 20:02
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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