Verordnungen

Nadelstichverordnung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung - NastV)

NastVVerordnungFassung seit 11. Mai 2013RIS-Stand 10. Januar 2013

RIS-Gesetzesnummer 20008197 · BGBl. II Nr. 16/2013 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Anwendungsbereich

Fassung: 11. Mai 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 NastV?

  • Kernaussage§ 1 NastV behandelt "Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des ASchG in den Bereichen des Krankenhaus- und.
  • Was konkret geregelt wirdErfasst werden: Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des ASchG in den Bereichen des Krankenhaus- und Gesundheitswesens (wie...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des ASchG in den Bereichen des Krankenhaus- und Gesundheitswesens (wie Kranken- und Kuranstalten, Ambulatorien, Arzt- und Zahnarztpraxen, Blut- oder Plasmaspendeeinrichtungen, Rettungsdienste, Krankentransporte, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung oder Suchtbekämpfung, Arbeitsplätze der mobilen Krankenbetreuung oder mobilen Pflege), des Veterinärwesens sowie in Labors, wenn für die Arbeitnehmer/innen die Gefahr besteht, sich mit scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten zu verletzen.

(2) Die Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, bleibt unberührt.

(3) Wenn Arbeitgeber/innen Subunternehmer/innen (wie z.B. Wäscherei-, Reinigungs- und Abfallentsorgungsdienste) beauftragen, müssen sie Maßnahmen treffen (wie z.B. Informationen, Mitteilungen, Warnungen, Hinweise oder sonstige geeignete Maßnahmen), damit auch diese im Hinblick auf deren Arbeitnehmer/innen diese Verordnung einhalten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 NastV in einfachen Worten?

§ 1 NastV behandelt "Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 1 NastV relevant?

Für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des ASchG in den Bereichen des Krankenhaus- und.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 11. Mai 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Januar 2013
Fassung seit
11. Mai 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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