Art. 1 § 4
Art. 1 § 4
Fassung: 1. September 1997 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 § 4 Lehrplan der Polytechnischen Schule und Lehrplan für das Berufsvorbereitungsjahr?
- KernaussageArt. 1 § 4 Lehrplan der Polytechnischen Schule und Lehrplan für das Berufsvorbereitungsjahr behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Lehrplan der Polytechnischen Schule und Lehrplan für das Berufsvorbereitungsjahr.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 4 Lehrplan der Polytechnischen Schule und Lehrplan für das Berufsvorbereitungsjahr in einfachen Worten?
Art. 1 § 4 Lehrplan der Polytechnischen Schule und Lehrplan für das Berufsvorbereitungsjahr behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1997 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. November 2024
- Fassung seit
- 1. September 1997
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 16:08
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 178/2025
- BGBl. II Nr. 298/2024
- BGBl. II Nr. 348/2020
- BGBl. II Nr. 395/2019
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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