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Lehrplan der Polytechnischen Schule und Lehrplan für das Berufsvorbereitungsjahr

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über den Lehrplan der Polytechnischen Schule und den Lehrplan für das Berufsvorbereitungsjahr

VerordnungFassung seit 6. August 2025RIS-Stand 7. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 10010046 · BGBl. II Nr. 236/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 298/2024 · 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche · Original im RIS öffnen

Art. 1 § 3

Art. 1 § 3

Fassung: 6. August 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 § 3 Lehrplan der Polytechnischen Schule und Lehrplan für das Berufsvorbereitungsjahr?

  • KernaussageArt. 1 § 3 Lehrplan der Polytechnischen Schule und Lehrplan für das Berufsvorbereitungsjahr behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Lehrplan der Polytechnischen Schule und Lehrplan für das Berufsvorbereitungsjahr.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 3 Lehrplan der Polytechnischen Schule und Lehrplan für das Berufsvorbereitungsjahr in einfachen Worten?

Art. 1 § 3 Lehrplan der Polytechnischen Schule und Lehrplan für das Berufsvorbereitungsjahr behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 6. August 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. August 2025
Fassung seit
6. August 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 16:08
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 178/2025
  • BGBl. II Nr. 298/2024
  • BGBl. II Nr. 348/2020
  • BGBl. II Nr. 395/2019

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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