§ 2
§ 2
Fassung: 7. Juni 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Lebensmittelgutachterverordnung?
- Kernaussage§ 2 Lebensmittelgutachterverordnung behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Lebensmittelgutachterverordnung.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die wissenschaftliche Berufsvorbildung ist die Erlangung des Diplomgrades, konsekutiven Mastergrades oder Doktorgrades einer inländischen Universität...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Lebensmittelgutachterverordnung in einfachen Worten?
§ 2 Lebensmittelgutachterverordnung behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 7. Juni 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Oktober 2017
- Fassung seit
- 7. Juni 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 17:35
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 153/2013
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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