Verordnungen

Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Leistungsbeurteilung bei abschließenden Prüfungen erlassen wird (Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen – LBVO-abschlPrüf)

LBVO-abschlPrüfVerordnungFassung seit 3. Mai 2022RIS-Stand 24. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 20011544 · BGBl. II Nr. 215/2021 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Geltungsbereich, Regelungsgegenstand

Fassung: 3. Mai 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 LBVO-abschlPrüf?

  • Kernaussage§ 1 LBVO-abschlPrüf ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von LBVO-abschlPrüf.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung findet Anwendung auf die Beurteilung von Prüfungsgebieten der Klausurprüfung und die mündliche Prüfung der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Geltungsbereich, Regelungsgegenstand

§ 1. Diese Verordnung findet Anwendung auf die Beurteilung von Prüfungsgebieten der Klausurprüfung und die mündliche Prüfung der Hauptprüfung einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten an öffentlichen und an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 und im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966 geregelten Schularten sowie deren in Semester gegliederter Sonderformen, oder von Prüfungen gemäß dem Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Beurteilung, Rechte und Pflichten
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 LBVO-abschlPrüf in einfachen Worten?

§ 1 LBVO-abschlPrüf ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.

Was bedeutet Öffentlichkeitsrecht?

Öffentlichkeitsrecht bezeichnet im Schulrecht die staatliche Anerkennung bestimmter Wirkungen einer Schule, etwa im Zusammenhang mit Zeugnissen und Schulbesuch. Maßgeblich bleibt die konkrete gesetzliche Regelung im RIS.

Gilt § 1 LBVO-abschlPrüf auch für Privatschulen?

Der Wortlaut nennt öffentliche Schulen und Schulen, die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind. Eine Privatschule ist daher nicht automatisch erfasst; entscheidend ist, ob sie Öffentlichkeitsrecht hat und welche weiteren Spezialregeln gelten.

Für wen ist § 1 LBVO-abschlPrüf relevant?

Für Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von LBVO-abschlPrüf.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Mai 2022
Fassung seit
3. Mai 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 17:56
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 283/2026
  • BGBl. II Nr. 175/2022

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.