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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Geltungsbereich, Regelungsgegenstand
Fassung: 3. Mai 2022 bis laufend
Geltungsbereich, Regelungsgegenstand
§ 1. Diese Verordnung findet Anwendung auf die Beurteilung von Prüfungsgebieten der Klausurprüfung und die mündliche Prüfung der Hauptprüfung einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten an öffentlichen und an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 und im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966 geregelten Schularten sowie deren in Semester gegliederter Sonderformen, oder von Prüfungen gemäß dem Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997.
§ 2
§ 2 Grundsätze der Leistungsbeurteilung
Fassung: 12. Mai 2021 bis laufend
Grundsätze der Leistungsbeurteilung
§ 2. (1) Es sind nur eigenständige Leistungen einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten zu beurteilen.
(2) Die Klausurarbeit kann, ganz oder teilweise, im Schreibmodus „digital“ durch Eingabe in ein digitales Endgerät und „handschriftlich“ durch Schreiben auf Papier verfasst werden. Die Entscheidung darüber trifft die Prüferin oder der Prüfer im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. Eine Klausurarbeit unter Einsatz eines digitalen Endgerätes ist nur zulässig, wenn dies im Unterricht ausreichend geübt wurde und eine gesicherte Prüfungsumgebung gewährleistet ist.
(3) Zulässige Hilfsmittel sind in den Prüfungsordnungen festgelegt. Wenn die Klausurarbeit im Schreibmodus „digital“ verfasst wird, kann ein Textverarbeitungsprogramm verwendet werden. Der Einsatz des Korrekturmodus eines Textverarbeitungsprogrammes widerspricht nicht der eigenständigen Leistung, wobei die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat darauf hinzuweisen ist, dass auch unrichtige automatische Korrekturen der Leistung zugerechnet werden.
§ 3
§ 3 Gesamthafte Beurteilung
Fassung: 25. September 2026 bis laufend
Gesamthafte Beurteilung
§ 3. (1) Die gesamthafte Beurteilung der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Prüfungsgebiete ergibt sich aus den Leistungen bei der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung und den Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe, in welcher der entsprechende Unterrichtsgegenstand oder die entsprechenden Unterrichtsgegenstände unterrichtet wurden. Eine gesamthafte Beurteilung darf nur erfolgen, wenn die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die in der Klausurarbeit oder mündlichen Teilprüfung gestellten Aufgabenstellungen jeweils zumindest zu 30 vH erfüllt hat. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten der Externistenprüfung haben allfällige Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe gemäß § 1 bei der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.
(2) Die Erfüllung der gestellten Aufgaben von zumindest 30 vH gemäß Abs. 1 ist jedenfalls gegeben, wenn
(3) Die Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfung und die Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe der mittleren oder höheren Schule, in der der Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, sind gleichwertig. Ergibt sich dabei keine eindeutige Beurteilungsstufe, so ist den Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfungen das größere Gewicht zuzumessen.
(4) Bei Schulen mit Semesterbeurteilung bilden die Leistungsbeurteilungen der beiden lehrplanmäßig letzten Semester, in welchen der Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, die Leistungen der letzten Schulstufe aufgrund der gutachterlichen Beurteilung durch die Lehrperson.
(5) Besteht ein Prüfungsgebiet aus mehreren Unterrichtsgegenständen und sind die Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe, in welcher der entsprechende Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, zu berücksichtigen, sind für die Beurteilung die Leistungen in den einzelnen Unterrichtsgegenständen entsprechend dem Stundenausmaß anteilsmäßig zu gewichten.
(6) Ergibt eine Feststellung gemäß Abs. 5 keine eindeutige, ganzzahlige, Beurteilungsstufe, so ist bis einschließlich eines Wertes von 0,50 auf die geringere Zahl abzurunden, bei mehr als 0,50 aufzurunden.
§ 4
§ 4 Gesamthafte Betrachtung von Aufgabenstellungen und grundlegende Anforderungen
Fassung: 12. Mai 2021 bis laufend
Gesamthafte Betrachtung von Aufgabenstellungen und grundlegende Anforderungen
§ 4. Die Aufgabenstellungen sind auf der Grundlage des Lehrplanes und unter Bedachtnahme auf dessen unterschiedliche Anforderungen sowie auf die jeweils anzuwendende Prüfungsordnung so zu bestimmen, dass die im Prüfungsgebiet gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in Erfüllungsgraden oder einer Punkteskalierung aufgrund dieser Verordnung erfasst und beurteilt werden können. Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass für eine Beurteilung mit „Sehr gut“ jedenfalls der Nachweis der Anwendung des Wissens und Könnens auf neuartige Aufgabenstellungen erbracht sein muss und für eine Beurteilung mit „Genügend“ die erforderlichen Kompetenzen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben grundlegend nachgewiesen sein müssen.
§ 5
§ 5 Anforderungen und Beurteilungsstufen einzelner schriftlicher Prüfungsgebiete
Fassung: 12. Mai 2021 bis laufend
Anforderungen und Beurteilungsstufen einzelner schriftlicher Prüfungsgebiete
§ 5. (1) Im standardisierten Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ sind die Aufgaben so zu gestalten, dass in den Kompetenzbereichen rezeptiv und produktiv jeweils mindestens 50 vH der Anforderungen erfüllt sein müssen, um zumindest die Beurteilungsstufe „Genügend“ zu erreichen. Die einzelnen Beurteilungsstufen des Prüfungsgebietes sind
Sehr gut
ab 90 vH
Gut
ab 80 vH
Befriedigend
ab 70 vH
Genügend
ab 60 vH
Nicht genügend
weniger als 60 vH
(2) In den standardisierten Prüfungsgebieten „Latein“ und „Griechisch“ sind die Aufgaben so zu gestalten, dass in den Kompetenzbereichen Übersetzen und Interpretieren jeweils 50 vH der Anforderungen erfüllt sein müssen, um die Beurteilungsstufe „Genügend“ zu erreichen.
(3) In den standardisierten Prüfungsgebieten „Mathematik“ und „Angewandte Mathematik“ sind die Aufgaben so zu gestalten, dass die erforderlichen Kompetenzen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben für die Beurteilungsstufe „Genügend“ grundlegend nachgewiesen sein müssen.
§ 6
§ 6 Anwendung anderer Rechtsvorschriften und Verweisungen
Fassung: 12. Mai 2021 bis laufend
Anwendung anderer Rechtsvorschriften und Verweisungen
§ 6. Die Anwendung anderer Regelungen, insbesondere der Prüfungsordnungen einzelner Schularten, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
§ 7
§ 7 Inkrafttreten
Fassung: 25. September 2026 bis laufend
Inkrafttreten
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) § 1 und § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) § 3 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2026 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet abweichend davon auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2027 Anwendung. Bis zum Wirksamwerden sind die genannten Bestimmungen in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2026 sowie für die Wiederholungen der bis vor dem Haupttermin im Schuljahr 2027 stattgefundenen abschließenden Prüfungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus anzuwenden.