Verordnungen

Kraftstoffverordnung 2012

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Qualität von Kraftstoffen und die nachhaltige Verwendung von Biokraftstoffen (Kraftstoffverordnung 2012)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2023RIS-Stand 30. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 20008075 · BGBl. II Nr. 398/2012 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 19

§ 19 Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Biokraftstoffen und Biomethan

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 19 Kraftstoffverordnung 2012?

  • Kernaussage§ 19 Kraftstoffverordnung 2012 behandelt "Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Biokraftstoffen und Biomethan" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen und/oder Biomethan erzielte Einsparung bei den Lebenszyklustreibhausgasemissionen wird berechnet

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Biokraftstoffen und Biomethan

§ 19. (1) Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen und/oder Biomethan erzielte Einsparung bei den Lebenszyklustreibhausgasemissionen wird berechnet

(2) Für die zur Berechnung von tatsächlichen Werten von Lebenszyklustreibhausgasemissionen notwendigen grundlegenden spezifischen Annahmen und Faktoren sind die von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Werte zu verwenden.

(3) Für im Bundesgebiet hergestellte Biokraftstoffe und Biomethan, für die keine Standardwerte gemäß Anhang X vorliegen, sind für die Emissionsberechnungen tatsächlichen Werte oder die im Verlautbarungsblatt der Agrarmarkt Austria oder die durch die Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Werte heranzuziehen.

(4) Für die Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 12 Abs. 3 ist der Referenzwert von 94 CO2-Äquivalent in g/MJ zu verwenden.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 259/2014)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 Kraftstoffverordnung 2012 in einfachen Worten?

§ 19 Kraftstoffverordnung 2012 behandelt "Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Biokraftstoffen und Biomethan" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

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Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. Dezember 2022
Fassung seit
1. Januar 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 10:33
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 285/2026
  • BGBl. II Nr. 33/2024
  • BGBl. II Nr. 259/2014

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Verweise