Verordnungen

Kontenplanverordnung 2013

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen betreffend Kontenplan für die Gebarung des Bundes (Kontenplanverordnung 2013 – KPV 2013)

KPV 2013VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 22. März 2012

RIS-Gesetzesnummer 20007739 · BGBl. II Nr. 74/2012 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

Anl. 2

Anl. 2 Abkürzungsverzeichnis zur Kontenplanverordnung 2013

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 2 KPV 2013?

  • KernaussageAnl. 2 KPV 2013 behandelt "Abkürzungsverzeichnis zur Kontenplanverordnung 2013" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Abschreibungen für Abnutzung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abkürzungsverzeichnis zur Kontenplanverordnung 2013

Abs.

Absatz

AfA

Abschreibungen für Abnutzung

AIVG

Arbeitslosenversicherungsgesetz

Anm.

Anmerkung

Ao.

außerordentlich

Ao. AfA

Außergewöhnliche Abschreibungen für Abnutzung

ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

AusfFg

Ausfuhrförderungsgesetz

AZHG

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

B

Beamte

BAWAG PSK

Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG

BIG

Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H.

E

Konten der ADV-Sachausgaben

EFZG

Entgeltfortzahlungsgesetz

EU

Europäische Union

FAG

Finanzausgleichsgesetz

FB

Familienbeihilfe

fw

finanzierungswirksam

GG

Gehaltsgesetz

Gru

Konten-Gruppe

GWG

Geringwertige Wirtschaftsgüter

HGG

Heeresgebührengesetz

KFG

Kraftfahrgesetz

Kl

Konten-Klasse

KoG

Kontenplan der Gebietskörperschaften

OeNB

Österreichische Nationalbank

SchV-Aufträge

Scheckverkehrs Aufträge

St

Konten-Stelle

StPo

Strafprozessordnung

u.ä.

und ähnliche

Ugl

Konten Untergliederung

UKl

Konten-Unterklasse

VB

Vertragsbedienstete

WHG

Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz

WTV

Währungstauschverträge

Z

Applikation Bundesbesoldung

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnl. 1
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 2 KPV 2013 in einfachen Worten?

Anl. 2 KPV 2013 behandelt "Abkürzungsverzeichnis zur Kontenplanverordnung 2013" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. März 2012
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.