Anl. 2
Anl. 2 Abkürzungsverzeichnis zur Kontenplanverordnung 2013
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 2 KPV 2013?
- KernaussageAnl. 2 KPV 2013 behandelt "Abkürzungsverzeichnis zur Kontenplanverordnung 2013" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Abschreibungen für Abnutzung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abkürzungsverzeichnis zur Kontenplanverordnung 2013
Abs.
Absatz
AfA
Abschreibungen für Abnutzung
AIVG
Arbeitslosenversicherungsgesetz
Anm.
Anmerkung
Ao.
außerordentlich
Ao. AfA
Außergewöhnliche Abschreibungen für Abnutzung
ASVG
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
AusfFg
Ausfuhrförderungsgesetz
AZHG
Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
B
Beamte
BAWAG PSK
Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG
BIG
Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H.
E
Konten der ADV-Sachausgaben
EFZG
Entgeltfortzahlungsgesetz
EU
Europäische Union
FAG
Finanzausgleichsgesetz
FB
Familienbeihilfe
fw
finanzierungswirksam
GG
Gehaltsgesetz
Gru
Konten-Gruppe
GWG
Geringwertige Wirtschaftsgüter
HGG
Heeresgebührengesetz
KFG
Kraftfahrgesetz
Kl
Konten-Klasse
KoG
Kontenplan der Gebietskörperschaften
OeNB
Österreichische Nationalbank
SchV-Aufträge
Scheckverkehrs Aufträge
St
Konten-Stelle
StPo
Strafprozessordnung
u.ä.
und ähnliche
Ugl
Konten Untergliederung
UKl
Konten-Unterklasse
VB
Vertragsbedienstete
WHG
Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz
WTV
Währungstauschverträge
Z
Applikation Bundesbesoldung
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 2 KPV 2013 in einfachen Worten?
Anl. 2 KPV 2013 behandelt "Abkürzungsverzeichnis zur Kontenplanverordnung 2013" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. März 2012
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.