§ 9
§ 9 Auflegen der Bescheide
Fassung: 1. Juli 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 KJBG-VO?
- Kernaussage§ 9 KJBG-VO behandelt "Auflegen der Bescheide" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Arbeitgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben eine Ablichtung von Bescheiden nach § 8 an geeigneter, für die...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Auflegen der Bescheide
§ 9. Arbeitgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben eine Ablichtung von Bescheiden nach § 8 an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 KJBG-VO in einfachen Worten?
§ 9 KJBG-VO behandelt "Auflegen der Bescheide" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. Januar 2020
- Fassung seit
- 1. Juli 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 10:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 221/2018
- BGBl. II Nr. 241/2017
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