Verordnungen

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO)

KJBG-VOVerordnungFassung seit 1. Januar 1999RIS-Stand 9. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 10009096 · BGBl. II Nr. 436/1998 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Sonstige gefährliche sowie belastende Arbeiten und Arbeitsvorgänge

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 KJBG-VO?

  • Kernaussage§ 7 KJBG-VO behandelt "Sonstige gefährliche sowie belastende Arbeiten und Arbeitsvorgänge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Verboten sind folgende Arbeiten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sonstige gefährliche sowie belastende Arbeiten und Arbeitsvorgänge

§ 7. Verboten sind folgende Arbeiten:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 KJBG-VO in einfachen Worten?

§ 7 KJBG-VO behandelt "Sonstige gefährliche sowie belastende Arbeiten und Arbeitsvorgänge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1999 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. Januar 2020
Fassung seit
1. Januar 1999
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 10:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 221/2018
  • BGBl. II Nr. 241/2017

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Verweise

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