Verordnungen

Kraftfahrliniengesetz-Durchführungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Durchführung des Bundesgesetzes über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz) (Kraftfahrliniengesetz-Durchführungsverordnung - KflG-DV)

KflG-DVVerordnungFassung seit 19. Januar 2001RIS-Stand 31. März 2015

RIS-Gesetzesnummer 20001120 · BGBl. II Nr. 45/2001 · 50/03 Personen- und Güterbeförderung · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Fahrdienst

Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 KflG-DV?

  • Kernaussage§ 3 KflG-DV behandelt "Fahrdienst" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dem Fahrzeuglenker ist untersagt

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Fahrdienst

§ 3. Dem Fahrzeuglenker ist untersagt:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 2 Haltestellenzeichen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 KflG-DV in einfachen Worten?

§ 3 KflG-DV behandelt "Fahrdienst" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. Januar 2001 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. März 2015
Fassung seit
19. Januar 2001
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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