Verordnungen

Kraftfahrliniengesetz-Durchführungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Durchführung des Bundesgesetzes über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz) (Kraftfahrliniengesetz-Durchführungsverordnung - KflG-DV)

KflG-DVVerordnungIn Kraft seit 19. Januar 2001RIS-Stand 31. März 2015

RIS-Gesetzesnummer 20001120 · BGBl. II Nr. 45/2001 · 50/03 Personen- und Güterbeförderung · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Konzessionsantrag

Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend

Konzessionsantrag

§ 1. Der Konzessionsantrag hat inhaltlich dem Muster in Anlage 1 zu entsprechen.

§ 2

§ 2 Haltestellenzeichen

Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend

Haltestellenzeichen

§ 2. (1) Das Haltestellenzeichen besteht aus einem gelben, grünumrandeten Kreis mit einem grünen „H“ in der Mitte. Dieses ist beidseitig sichtbar am oberen Ende eines Ständers in Mittellage, an den äußeren Seitenwänden von Wartehäuschen oder an Bauwerken

(2) Bei Gestaltung des Haltestellenzeichens nach

(3) Die Haltestellenbezeichnung ist bei Gestaltung des Haltestellenzeichens nach Abs. 1 Z 1 oder 4 entweder auf einer Zusatztafel oder separat neben dem Aushangfahrplan anzuführen.

(4) Die Haltestellenzeichen sind mit wetterbeständiger Farbe im Farbton RAL 1023 (Verkehrsgelb) und im Farbton RAL 6024 (Verkehrsgrün) oder mit reflektierendem Material gleichen Farbtons zu belegen. Diesfalls ist in erster Linie die festgelegte Farbtönung bei Tageslicht maßgebend. Die Haltestellenzeichen können in gleicher Form und Farbe auch als beleuchtete Transparente hergestellt werden.

(5) Das Anbringen von Fremdwerbung oder von Verkaufsautomaten an den für die Haltestellenzeichen vorgesehenen Ständern ist verboten. Hievon ausgenommen sind Fahrkartenautomaten.

§ 3

§ 3 Fahrdienst

Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend

Fahrdienst

§ 3. Dem Fahrzeuglenker ist untersagt:

§ 4

§ 4 Benützung der Fahrzeuge

Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend

Benützung der Fahrzeuge

§ 4. (1) Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte; insbesondere ist ihnen untersagt:

(2) Die Verbote des Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie die Zahl der zugelassenen Sitz- und Stehplätze sind in den als Linienfahrzeugen eingesetzten Omnibussen und Gelenkkraftfahrzeugen deutlich ersichtlich zu machen.

Anl. 1

Anl. 1

Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend

Anl. 2

Anl. 2

Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend

Anl. 3

Anl. 3

Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend

Anl. 4

Anl. 4

Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend