Verordnungen

Kennzeichnungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung - KennV)

KennVVerordnungFassung seit 1. Juni 2024RIS-Stand 3. April 2024

RIS-Gesetzesnummer 10009067 · BGBl. II Nr. 101/1997 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 1a

§ 1a Arbeitsstoffkennzeichnung – Behälter

Fassung: 1. Juni 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1a KennV?

  • Kernaussage§ 1a KennV behandelt "Arbeitsstoffkennzeichnung – Behälter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Kennzeichnung nach § 44 Abs. 2 ASchG von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Arbeitsstoffkennzeichnung – Behälter

§ 1a. (1) Die Kennzeichnung nach § 44 Abs. 2 ASchG von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche chemische Arbeitsstoffe enthalten, muss eine Bezeichnung des Arbeitsstoffs sowie Angaben über die möglichen Gefahren, die mit seiner Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, und weiters aufweisen:

(2) Das Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ darf für die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, nicht verwendet werden.

(3) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 kann

(4) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 ist wie folgt anzubringen:

(5) Wenn nach § 44 Abs. 2 ASchG die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entfällt, weil die Art der Arbeitsstoffe oder die Art des Arbeitsvorganges dem entgegenstehen, müssen die Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer/innen, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch

(6) Bei Arbeitsstoffen, die nach den für sie geltenden Hersteller- oder Inverkehrbringervorschriften ohne eine dem Abs. 1 entsprechende Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen, kann die Kennzeichnung nach Abs. 1 entfallen, wenn die Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer/innen, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1a KennV in einfachen Worten?

§ 1a KennV behandelt "Arbeitsstoffkennzeichnung – Behälter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. September 2015
Fassung seit
1. Juni 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 05:16
Frühere Fassungen

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