§ 6
§ 6 Kriterien für Schutzmaßnahmen, Maßnahmenkatalog
Fassung: 1. August 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 IntV 2020?
- Kernaussage§ 6 IntV 2020 behandelt "Kriterien für Schutzmaßnahmen, Maßnahmenkatalog" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kriterien für Schutzmaßnahmen, Maßnahmenkatalog
§ 6. (1) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hat die zuständige Behörde die im gesamtstaatlichen Notfallplan gemäß § 118 Abs. 1 StrSchG 2020 enthaltenen allgemeinen Kriterien, falls diese jedoch nicht anwendbar sind, die operationellen Kriterien heranzuziehen.
(2) Der Maßnahmenkatalog gemäß § 118 Abs. 1 Z 4 StrSchG 2020 hat die in Anlage 2 angeführten Schutzmaßnahmen zu enthalten und dient als Grundlage für die Festlegung von Schutzmaßnahmen durch die zuständige Behörde. Bei der Ausarbeitung dieses Maßnahmenkataloges sind Interessenträgerinnen/Interessenträger einzubeziehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 IntV 2020 in einfachen Worten?
§ 6 IntV 2020 behandelt "Kriterien für Schutzmaßnahmen, Maßnahmenkatalog" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. August 2020
- Fassung seit
- 1. August 2020
- Fassung bis
- laufend
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