Verordnungen

Interventionsverordnung 2020

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Interventionen in Notfallexpositionssituationen und in bestehenden Expositionssituationen nach einem radiologischen Notfall oder aufgrund von kontaminierten Waren oder aufgrund von radioaktiven Altlasten (Interventionsverordnung 2020 – IntV 2020)

IntV 2020VerordnungIn Kraft seit 1. August 2020RIS-Stand 20. Februar 2023

RIS-Gesetzesnummer 20011252 · BGBl. II Nr. 343/2020 · 82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 1. Teil

Fassung: 1. August 2020 bis laufend

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Ziel, Geltungsbereich

§ 1. (1) Ziel dieser Verordnung ist der Schutz von Personen, einschließlich ihrer Nachkommenschaft, sowie der Umwelt im Hinblick auf einen langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefahren durch ionisierende Strahlung.

(2) Diese Verordnung gilt für

(3) Diese Verordnung gilt nicht für bestehende Expositionssituationen aufgrund von Radon und von Gammastrahlung aus Bauprodukten.

§ 2

§ 2

Fassung: 1. August 2020 bis laufend

§ 3

§ 3 Begriffsbestimmungen

Fassung: 1. August 2020 bis laufend

Begriffsbestimmungen

§ 3. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

§ 4

§ 4 2. Teil

Fassung: 1. August 2020 bis laufend

2. Teil

Interventionen in einer Notfallexpositionssituation

Referenzwerte

§ 4. (1) Der Referenzwert für die Exposition der Bevölkerung in Notfallexpositionssituationen beträgt 100 Millisievert effektive Dosis pro Jahr.

(2) Der Referenzwert für die berufsbedingte Notfallexposition von Notfalleinsatzkräften beträgt

(3) Der Referenzwert für die Exposition von Personen, die als Helferinnen/Helfer Schutzmaßnahmen in Notfallexpositionssituationen durchführen, jedoch keine Notfalleinsatzkräfte sind, beträgt 20 Millisievert effektive Dosis.

(4) Der Referenzwert für die Exposition von Personen, die dringend notwendige Arbeiten in einer Notfallexpositionssituation durchführen, beträgt

§ 5

§ 5 Inhalte der Notfallpläne

Fassung: 1. August 2020 bis laufend

Inhalte der Notfallpläne

§ 5. Die Notfallpläne gemäß § 118 Abs. 1 und 2 StrSchG 2020 haben die in Anlage 1 angeführten Inhalte zu enthalten.

§ 6

§ 6 Kriterien für Schutzmaßnahmen, Maßnahmenkatalog

Fassung: 1. August 2020 bis laufend

Kriterien für Schutzmaßnahmen, Maßnahmenkatalog

§ 6. (1) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hat die zuständige Behörde die im gesamtstaatlichen Notfallplan gemäß § 118 Abs. 1 StrSchG 2020 enthaltenen allgemeinen Kriterien, falls diese jedoch nicht anwendbar sind, die operationellen Kriterien heranzuziehen.

(2) Der Maßnahmenkatalog gemäß § 118 Abs. 1 Z 4 StrSchG 2020 hat die in Anlage 2 angeführten Schutzmaßnahmen zu enthalten und dient als Grundlage für die Festlegung von Schutzmaßnahmen durch die zuständige Behörde. Bei der Ausarbeitung dieses Maßnahmenkataloges sind Interessenträgerinnen/Interessenträger einzubeziehen.

§ 7

§ 7 Notfallübungen

Fassung: 1. August 2020 bis laufend

Notfallübungen

§ 7. (1) Bei Notfallübungen gemäß § 119 StrSchG 2020 sind insbesondere

(2) Bei diesen Notfallübungen sind die in Anlage 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen.

§ 8

§ 8 Meldungen der Landeshauptleute

Fassung: 1. August 2020 bis laufend

Meldungen der Landeshauptleute

§ 8. (1) Meldungen gemäß § 123 Abs. 9 StrSchG 2020 haben die in Anlage 4 festgelegten Informationen zu enthalten.

(2) Dabei sind die Meldungen der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit gemäß § 57 Abs. 1 StrSchG 2020 zu berücksichtigen.

(3) Erstmeldungen haben unverzüglich zu erfolgen und haben zumindest die Informationen gemäß Anlage 4 Z 1 bis 4 zu enthalten.

(4) Bei wesentlichen neuen Erkenntnissen sowie bei wesentlichen Änderungen der Lage sind aktualisierte Meldungen zu übermitteln.

§ 9

§ 9 Aus- und Fortbildung von Notfalleinsatzkräften

Fassung: 1. August 2020 bis laufend

Aus- und Fortbildung von Notfalleinsatzkräften

§ 9. (1) Notfalleinsatzkräfte haben über eine Ausbildung gemäß Anlage 5 zu verfügen.

(2) Notfalleinsatzkräfte haben jährlich an Fortbildungsveranstaltungen zu den in Anlage 5 angeführten Themen, bestehend aus theoretischen und praktischen Teilen, im Ausmaß von mindestens 16 Stunden teilzunehmen, wobei absolvierte Spezialausbildungen und Teilnahmen an Notfallübungen als Fortbildung gelten. Eine versäumte Fortbildung ist innerhalb der nächsten zwei Jahre nachzuholen.

§ 10

§ 10 Dosisermittlung bei Notfalleinsatzkräften

Fassung: 1. August 2020 bis laufend

Dosisermittlung bei Notfalleinsatzkräften

§ 10. (1) Die externe Dosis von Notfalleinsatzkräften ist mit Personendosimetern zu ermitteln. Zu diesem Zweck haben die Notfalleinsatzkräfte während einer Intervention und während Übungen mit radioaktiven Quellen ein Dosimeter an der Vorderseite des Rumpfes zu tragen.

(2) Für die Dosisermittlung gemäß Abs. 1 sind passive Dosimeter zu verwenden, deren Dosisinformation nicht ohne spezielle Hilfsmittel gelöscht werden kann. Diese Dosimeter sind von der verantwortlichen Person von einer ermächtigten Dosismessstelle zu beziehen und unverzüglich nach einer Intervention, ansonsten einmal jährlich der betreffenden Dosismessstelle zur Auswertung zu übermitteln. Im Fall einer Intervention ist die Dosismessstelle davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um eine berufsbedingte Notfallexposition handelt.

(3) Falls die Notfallexpositionssituation es erfordert, sind bei einer Intervention Warndosimeter zu verwenden, die beim Überschreiten von einstellbaren Dosis- oder Dosisleistungswerten ein akustisches oder optisches Warnsignal abgeben. Die Anzahl der für ein Team von Notfalleinsatzkräften erforderlichen Warndosimeter ist unter Berücksichtigung der konkreten Notfallexpositionssituation und der Art der Intervention von der verantwortlichen Person, erforderlichenfalls unter Einbeziehung der zuständigen Behörde, festzulegen.

(4) Besteht der Verdacht, dass bei einer Intervention radioaktive Stoffe inkorporiert wurden, hat die zuständige Behörde zu entscheiden, ob eine Ermittlung der internen Exposition zu erfolgen hat.

(5) Hinsichtlich der Dosisermittlung sind die Bestimmungen der §§ 97 bis 99 sowie 102 Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020, BGBl. II Nr. 339/2020, sinngemäß anzuwenden, wobei an die Stelle der strahlenexponierten Arbeitskraft jeweils die Notfalleinsatzkraft und an die Stelle der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers bzw. der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers jeweils die verantwortliche Person tritt.

§ 11

§ 11 Aufzeichnungspflichten

Fassung: 1. August 2020 bis laufend

Aufzeichnungspflichten

§ 11. Für Notfalleinsatzkräfte sind von der verantwortlichen Person Aufzeichnungen über erhaltene Dosen, über absolvierte Aus- und Fortbildungen sowie über Teilnahmen an Notfallübungen zu führen. Im Rahmen von Interventionen erhaltene Dosen sind dabei separat anzuführen.

§ 12

§ 12 3. Teil

Fassung: 1. August 2020 bis laufend

3. Teil

Interventionen in einer bestehenden Expositionssituation

Referenzwerte

§ 12. Der Referenzwert für die Exposition von Personen in einer bestehenden Expositionssituation beträgt

§ 13

§ 13 Maßnahmenkatalog für die Spätphase

Fassung: 1. August 2020 bis laufend

Maßnahmenkatalog für die Spätphase

§ 13. Der Maßnahmenkatalog gemäß § 102 StrSchG 2020 hat die in Anlage 2 Abschnitt C angeführten Schutz- und Sanierungsmaßnahmen zu enthalten.

§ 16

§ 16 4. Teil

Fassung: 1. August 2020 bis laufend

4. Teil

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 16. Diese Verordnung tritt mit 1. August 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt die Interventionsverordnung, BGBl. II Nr. 145/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 276/2017, außer Kraft.

Anl. 1

Anl. 1

Fassung: 1. August 2020 bis laufend

Anl. 2

Anl. 2

Fassung: 1. August 2020 bis laufend

Anl. 3

Anl. 3

Fassung: 1. August 2020 bis laufend

Anl. 4

Anl. 4

Fassung: 1. August 2020 bis laufend

Anl. 5

Anl. 5

Fassung: 1. August 2020 bis laufend

Anl. 6

Anl. 6

Fassung: 1. August 2020 bis laufend

Anl. 7

Anl. 7

Fassung: 1. August 2020 bis laufend