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IESG - Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der der Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz festgesetzt wird

VerordnungFassung seit 3. Dezember 2008RIS-Stand 10. März 2016

RIS-Gesetzesnummer 20006098 · BGBl. II Nr. 431/2008 · 62 Arbeitsmarktverwaltung · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2

Fassung: 3. Dezember 2008 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 IESG - Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag?

  • Kernaussage§ 2 IESG - Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit Beginn der Beitragsperiode 2009 in Kraft.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 1
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 IESG - Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag in einfachen Worten?

§ 2 IESG - Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 3. Dezember 2008 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. März 2016
Fassung seit
3. Dezember 2008
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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