Verordnungen

IESG - Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der der Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz festgesetzt wird

VerordnungFassung seit 3. Dezember 2008RIS-Stand 10. März 2016

RIS-Gesetzesnummer 20006098 · BGBl. II Nr. 431/2008 · 62 Arbeitsmarktverwaltung · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1

Fassung: 3. Dezember 2008 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 IESG - Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag?

  • Kernaussage§ 1 IESG - Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Tritt mit Beginn der Beitragsperiode 2009 in Kraft (vgl. § 2).

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster Paragraph§ 2

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 IESG - Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag in einfachen Worten?

§ 1 IESG - Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 3. Dezember 2008 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. Mai 2024
Fassung seit
3. Dezember 2008
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 05:52
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.