§ 6
§ 6 Arbeiten in Arbeitsmitteln im Freien
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Hitze-V?
- Kernaussage§ 6 Hitze-V behandelt "Arbeiten in Arbeitsmitteln im Freien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 3 und 4
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Arbeiten in Arbeitsmitteln im Freien
§ 6. (1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Krankabinen ausreichend gekühlt werden können (Kühlgerät).
(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen in Tagbauen und auf Baustellen nur selbstfahrende Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, deren Fahrzeugkabinen mit einer Klimatisierung ausgestattet sind. Dies gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen mit ähnlichen Bedingungen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Hitze-V in einfachen Worten?
§ 6 Hitze-V behandelt "Arbeiten in Arbeitsmitteln im Freien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Januar 2026
- Fassung seit
- 1. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:19
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