Verordnungen

Hitzeschutzverordnung

Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor den Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung bei Arbeiten im Freien (Hitzeschutzverordnung – Hitze-V)

Hitze-VVerordnungFassung seit 1. Januar 2026RIS-Stand 12. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013073 · BGBl. II Nr. 325/2025 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Besondere Schutzmaßnahmen

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 Hitze-V?

  • Kernaussage§ 5 Hitze-V behandelt "Besondere Schutzmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist bei Hitze auch auf auswärtigen Arbeitsstellen Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Besondere Schutzmaßnahmen

§ 5. (1) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist bei Hitze auch auf auswärtigen Arbeitsstellen Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.

(2) Für persönliche Schutzausrüstung gilt der Vorrang von Kopfschutz mit UV-Schutzfunktion und UV-Schutzkleidung vor Hautschutz (Sonnenschutzcreme). Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Schutzkleidung im Sinn des § 16 Abs. 2 Z 7 der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V, BGBl. II Nr. 77/2014, gegen natürliche UV-Strahlung zur Verfügung stellen, die den Körper ausreichend bedeckt, wie zumindest T-Shirts mit UV-Schutzfunktion bis zur Mitte des Oberarms und Hosen mit UV-Schutzfunktion bis zum Knie, und dafür sorgen, dass diese getragen werden. Die Geltung der PSA-V bleibt unberührt.

(3) Für Aufenthaltsräume in Containern oder ähnlichen Einrichtungen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sind alle Maßnahmen auszuschöpfen, damit eine übermäßige Erwärmung nicht eintritt. Erforderlichenfalls ist für eine ausreichende Kühlung zu sorgen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Hitze-V in einfachen Worten?

§ 5 Hitze-V behandelt "Besondere Schutzmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Januar 2026
Fassung seit
1. Januar 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:19
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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