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Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung (Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung)

VerordnungFassung seit 1. April 2006

RIS-Gesetzesnummer 20004698 · BGBl. II Nr. 152/2006 · 50/04 Berufsausbildung · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3

Fassung: 1. April 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung?

  • Kernaussage§ 3 Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Ausbildung wird folgender Allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Organisation
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?

§ 3 Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
Keine RIS-Angabe
Fassung seit
1. April 2006
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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