§ 2
§ 2 Ultraleichtluftfahrzeuge
Fassung: 1. März 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Gästeflugverordnung?
- Kernaussage§ 2 Gästeflugverordnung behandelt "Ultraleichtluftfahrzeuge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die in Abs. 2 bezeichneten ausländischen Berechtigungen für Ultraleichtluftfahrzeuge im Sinne von § 4 Z 1...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ultraleichtluftfahrzeuge
§ 2. (1) Die in Abs. 2 bezeichneten ausländischen Berechtigungen für Ultraleichtluftfahrzeuge im Sinne von § 4 Z 1 lit. d der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010, BGBl. II Nr. 143/2010, dürfen im Bundesgebiet bei Tag nach Sichtflugregeln vorbehaltlich der in Abs. 3 genannten Einschränkungen und der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Voraussetzungen auch ohne Anerkennung gemäß § 18 und § 40 LFG im Bundesgebiet ausgeübt werden.
(2) Die Anerkennung gemäß Abs. 1 umfasst Berechtigungen der folgenden Staaten, welche den Klassenberechtigungen UL(A), UL(G) oder UL(T) im Sinne von § 24a Abs. 2 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006, BGBl. II Nr. 205/2006, inhaltlich entsprechen:
(3) Von der Anerkennung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ausgenommen sind:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Gästeflugverordnung in einfachen Worten?
§ 2 Gästeflugverordnung behandelt "Ultraleichtluftfahrzeuge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Februar 2017
- Fassung seit
- 1. März 2017
- Fassung bis
- laufend
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