Verordnungen

Führung des Binnenschiffsregisters

Nr. 358. Führung des Binnenschiffsregisters. AV. d. RJM. v. 12. 8. 1939 (3821 - V. a3 757). – Deutsche Justiz S. 1361

VerordnungFassung seit 19. August 1939RIS-Stand 20. November 2018

RIS-Gesetzesnummer 10011235 · DJ S 1361/1939 · 94/02 Schiffsregister, Zivilrecht · Original im RIS öffnen

Art. 1

Art. 1 I.

Fassung: 19. August 1939 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 Führung des Binnenschiffsregisters?

  • KernaussageArt. 1 Führung des Binnenschiffsregisters behandelt "I." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

I.

Die Führung des Binnenschiffsregisters für Schiffe, deren Heimatort an einem der nachstehend aufgeführten Gewässer liegt, wird folgenden Amtsgerichten übertragen:

II.

Für Schiffe, deren Heimatort an Gewässern liegt, die unter I nicht ausdrücklich aufgeführt sind, bestimmt sich die Zuständigkeit des Registergerichts nach dem Wasserstraßengebiet, zu dem diese Gewässer gehören.

III.

Im übrigen wird das Binnenschiffsregister von dem Amtsgericht geführt, zu dessen Bezirk der Ort gehört, von dem aus, als dem Heimatort, die Schiffahrt mit dem Schiffe betrieben wird. Ist hiernach ein Schiff bei einem Amtsgericht einzutragen, das unter I nicht aufgeführt ist, so können die Oberlandesgerichtspräsidenten eine vorläufige Bestimmung darüber treffen, welchem Amtsgericht die Führung des Registers für das Schiff übertragen wird. Über die getroffenen Maßnahmen ist zu berichten; die endgültige Bestimmung behalte ich mir vor. Läßt die Eintragung des Schiffes keinen Aufschub zu und kann das Amtsgericht, dem die Führung des Registers übertragen werden soll, nicht sofort bestimmt werden, so bewendet es bei der Vorschrift des Satzes 1; auch in diesem Falle ist zu berichten.

IV.

Alle bisher getroffenen Bestimmungen und die landesrechtlichen Vorschriften über die Zusammenfassung der Binnenschiffsregister treten außer Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 Führung des Binnenschiffsregisters in einfachen Worten?

Art. 1 Führung des Binnenschiffsregisters behandelt "I." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. August 1939 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. November 2018
Fassung seit
19. August 1939
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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