Art. 1
Art. 1 I.
Fassung: 19. August 1939 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 Führung des Binnenschiffsregisters?
- KernaussageArt. 1 Führung des Binnenschiffsregisters behandelt "I." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
I.
Die Führung des Binnenschiffsregisters für Schiffe, deren Heimatort an einem der nachstehend aufgeführten Gewässer liegt, wird folgenden Amtsgerichten übertragen:
II.
Für Schiffe, deren Heimatort an Gewässern liegt, die unter I nicht ausdrücklich aufgeführt sind, bestimmt sich die Zuständigkeit des Registergerichts nach dem Wasserstraßengebiet, zu dem diese Gewässer gehören.
III.
Im übrigen wird das Binnenschiffsregister von dem Amtsgericht geführt, zu dessen Bezirk der Ort gehört, von dem aus, als dem Heimatort, die Schiffahrt mit dem Schiffe betrieben wird. Ist hiernach ein Schiff bei einem Amtsgericht einzutragen, das unter I nicht aufgeführt ist, so können die Oberlandesgerichtspräsidenten eine vorläufige Bestimmung darüber treffen, welchem Amtsgericht die Führung des Registers für das Schiff übertragen wird. Über die getroffenen Maßnahmen ist zu berichten; die endgültige Bestimmung behalte ich mir vor. Läßt die Eintragung des Schiffes keinen Aufschub zu und kann das Amtsgericht, dem die Führung des Registers übertragen werden soll, nicht sofort bestimmt werden, so bewendet es bei der Vorschrift des Satzes 1; auch in diesem Falle ist zu berichten.
IV.
Alle bisher getroffenen Bestimmungen und die landesrechtlichen Vorschriften über die Zusammenfassung der Binnenschiffsregister treten außer Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 Führung des Binnenschiffsregisters in einfachen Worten?
Art. 1 Führung des Binnenschiffsregisters behandelt "I." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. August 1939 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. November 2018
- Fassung seit
- 19. August 1939
- Fassung bis
- laufend
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