Verordnungen

Führung des Binnenschiffsregisters

Nr. 358. Führung des Binnenschiffsregisters. AV. d. RJM. v. 12. 8. 1939 (3821 - V. a3 757). – Deutsche Justiz S. 1361

VerordnungIn Kraft seit 19. August 1939RIS-Stand 20. November 2018

RIS-Gesetzesnummer 10011235 · DJ S 1361/1939 · 94/02 Schiffsregister, Zivilrecht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

Art. 1

Art. 1 I.

Fassung: 19. August 1939 bis laufend

I.

Die Führung des Binnenschiffsregisters für Schiffe, deren Heimatort an einem der nachstehend aufgeführten Gewässer liegt, wird folgenden Amtsgerichten übertragen:

II.

Für Schiffe, deren Heimatort an Gewässern liegt, die unter I nicht ausdrücklich aufgeführt sind, bestimmt sich die Zuständigkeit des Registergerichts nach dem Wasserstraßengebiet, zu dem diese Gewässer gehören.

III.

Im übrigen wird das Binnenschiffsregister von dem Amtsgericht geführt, zu dessen Bezirk der Ort gehört, von dem aus, als dem Heimatort, die Schiffahrt mit dem Schiffe betrieben wird. Ist hiernach ein Schiff bei einem Amtsgericht einzutragen, das unter I nicht aufgeführt ist, so können die Oberlandesgerichtspräsidenten eine vorläufige Bestimmung darüber treffen, welchem Amtsgericht die Führung des Registers für das Schiff übertragen wird. Über die getroffenen Maßnahmen ist zu berichten; die endgültige Bestimmung behalte ich mir vor. Läßt die Eintragung des Schiffes keinen Aufschub zu und kann das Amtsgericht, dem die Führung des Registers übertragen werden soll, nicht sofort bestimmt werden, so bewendet es bei der Vorschrift des Satzes 1; auch in diesem Falle ist zu berichten.

IV.

Alle bisher getroffenen Bestimmungen und die landesrechtlichen Vorschriften über die Zusammenfassung der Binnenschiffsregister treten außer Kraft.