Verordnungen

Festsetzung des Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer festgesetzt wird

VerordnungFassung seit 1. Januar 2026RIS-Stand 4. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 20013030 · BGBl. II Nr. 270/2025 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Gehaltsschema

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?

  • Kernaussage§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behandelt "Gehaltsschema" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gehaltsschema

§ 2. Die Mindestgehälter werden wie folgt festgesetzt:

a)

b)

c)

mit unterrichtender Tätigkeit

mit unterrichtender Tätigkeit und betrieblich vorgesehener Qualifizierung

mit einschlägigem akademischen Abschluss oder staatlicher Lehramtsprüfung

€

€

€

1. 5. Berufsjahr

36,30

38,40

40,30

ab dem 6. Berufsjahr

38,20

40,30

41,80

ab dem 11. Berufsjahr

40,30

42,10

43,80

ab dem 16. Berufsjahr

41,70

43,70

45,90

ab dem 21. Berufsjahr

43,60

45,70

47,70

von €

1. und 2. Berufsjahr

2142,--

3. und 4. Berufsjahr

2187,--

5. und 6. Berufsjahr

2222,--

7. und 8. Berufsjahr

2263,--

9. Berufsjahr

2405,--

10. und 11. Berufsjahr

2538,--

12. bis 14. Berufsjahr

2673,--

15. bis 17. Berufsjahr

2882,--

ab dem 18. Berufsjahr

2939,--

von €

1. und 2. Berufsjahr

2282,--

3. und 4. Berufsjahr

2333,--

5. und 6. Berufsjahr

2487,--

7. und 8. Berufsjahr

2631,--

9. Berufsjahr

2845,--

10. und 11. Berufsjahr

3148,--

12. bis 14. Berufsjahr

3319,--

15. bis 17. Berufsjahr

3547,--

ab dem 18. Berufsjahr

3614,--

von €

1. und 2. Berufsjahr

2577,--

3. und 4. Berufsjahr

2710,--

5. und 6. Berufsjahr

2843,--

7. und 8. Berufsjahr

3172,--

9. Berufsjahr

3582,--

10. und 11. Berufsjahr

3959,--

12. bis 14. Berufsjahr

4188,--

15. bis 17. Berufsjahr

4513,--

ab dem 18. Berufsjahr

4606,--

von €

1. bis 4. Berufsjahr

3224,--

5. und 6. Berufsjahr

3760,--

7. und 8. Berufsjahr

4070,--

9. Berufsjahr

4404,--

10. und 11. Berufsjahr

4676,--

12. bis 14. Berufsjahr

4909,--

15. bis 17. Berufsjahr

5247,--

ab dem 18. Berufsjahr

5351,--

von €

5. bis 9. Berufsjahr

4230,--

10. bis 14. Berufsjahr

4997,--

15. bis 17. Berufsjahr

5760,--

ab dem 18. Berufsjahr

5872,--

von €

ab dem 5. Berufsjahr

4997,--

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuUnterricht, Beurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einfachen Worten?

§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behandelt "Gehaltsschema" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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4. Dezember 2025
Fassung seit
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