Verordnungen

Festsetzung des Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer festgesetzt wird

VerordnungIn Kraft seit 1. Januar 2026RIS-Stand 4. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 20013030 · BGBl. II Nr. 270/2025 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Mindestlohntarif

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Mindestlohntarif

für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

M 24/2025/XXIII/97/1

Geltungsbereich

§ 1. Dieser Mindestlohntarif gilt:

§ 2

§ 2 Gehaltsschema

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Gehaltsschema

§ 2. Die Mindestgehälter werden wie folgt festgesetzt:

a)

b)

c)

mit unterrichtender Tätigkeit

mit unterrichtender Tätigkeit und betrieblich vorgesehener Qualifizierung

mit einschlägigem akademischen Abschluss oder staatlicher Lehramtsprüfung

€

€

€

1. 5. Berufsjahr

36,30

38,40

40,30

ab dem 6. Berufsjahr

38,20

40,30

41,80

ab dem 11. Berufsjahr

40,30

42,10

43,80

ab dem 16. Berufsjahr

41,70

43,70

45,90

ab dem 21. Berufsjahr

43,60

45,70

47,70

von €

1. und 2. Berufsjahr

2142,--

3. und 4. Berufsjahr

2187,--

5. und 6. Berufsjahr

2222,--

7. und 8. Berufsjahr

2263,--

9. Berufsjahr

2405,--

10. und 11. Berufsjahr

2538,--

12. bis 14. Berufsjahr

2673,--

15. bis 17. Berufsjahr

2882,--

ab dem 18. Berufsjahr

2939,--

von €

1. und 2. Berufsjahr

2282,--

3. und 4. Berufsjahr

2333,--

5. und 6. Berufsjahr

2487,--

7. und 8. Berufsjahr

2631,--

9. Berufsjahr

2845,--

10. und 11. Berufsjahr

3148,--

12. bis 14. Berufsjahr

3319,--

15. bis 17. Berufsjahr

3547,--

ab dem 18. Berufsjahr

3614,--

von €

1. und 2. Berufsjahr

2577,--

3. und 4. Berufsjahr

2710,--

5. und 6. Berufsjahr

2843,--

7. und 8. Berufsjahr

3172,--

9. Berufsjahr

3582,--

10. und 11. Berufsjahr

3959,--

12. bis 14. Berufsjahr

4188,--

15. bis 17. Berufsjahr

4513,--

ab dem 18. Berufsjahr

4606,--

von €

1. bis 4. Berufsjahr

3224,--

5. und 6. Berufsjahr

3760,--

7. und 8. Berufsjahr

4070,--

9. Berufsjahr

4404,--

10. und 11. Berufsjahr

4676,--

12. bis 14. Berufsjahr

4909,--

15. bis 17. Berufsjahr

5247,--

ab dem 18. Berufsjahr

5351,--

von €

5. bis 9. Berufsjahr

4230,--

10. bis 14. Berufsjahr

4997,--

15. bis 17. Berufsjahr

5760,--

ab dem 18. Berufsjahr

5872,--

von €

ab dem 5. Berufsjahr

4997,--

§ 3

§ 3 Allgemeine Bestimmungen

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Allgemeine Bestimmungen

§ 3. (1) Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten pro Kalenderjahr eine Weihnachts- und eine Urlaubsremuneration je in der Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten sechs Monate vor Fälligkeit, mit Ausnahme des Überstundenentgelts. Die Fälligkeit tritt bei der Weihnachtsremuneration am 1. Dezember ein, bei der Urlaubsremuneration vor Urlaubsantritt, spätestens jedoch am 1. Juni. Wenn eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Weihnachts- oder Urlaubsremuneration ihr bzw. sein Dienstverhältnis selbst aufkündigt, aus ihrem bzw. seinem Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird, muss sie bzw. er sich die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene Weihnachts- und/oder Urlaubsremuneration auf ihre bzw. seine ihr bzw. ihm aus dem Dienstverhältnis zustehenden Ansprüche in Anrechnung bringen lassen.

(2) Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 6 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, in der jeweils geltenden Fassung, zutreffen. Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag von 50%. Der Grundstundenlohn beträgt 1/143 (ein Einhundertdreiundvierzigstel) des Bruttogehaltes.

(3) Als Berufsjahre für die Beschäftigungsgruppe 1 gelten die Zeiten, in welchen überwiegend unterrichtende oder überwiegend ausbildende Tätigkeiten ausgeübt wurden. Als Berufsjahre für die Beschäftigungsgruppen 2 bis 7 gelten die Zeiten der praktischen Angestelltentätigkeit. Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in ein höheres Berufsjahr tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufsjahres fällt.

(4) In einem Dienstverhältnis mit gemischter Tätigkeit aus den Beschäftigungsgruppen 1 einerseits und 2 bis 7 andererseits ist das Entgelt entsprechend den Tätigkeiten aliquot zu berechnen.

(5) Zeiten von im Arbeitsverhältnis in Anspruch genommenen gesetzlichen Elternkarenzzeiten und Hospizkarenzen, die ab dem 1. Jänner 2013 beginnen, sind für eine Vorrückung in die nächst höhere Stufe bis zum Höchstausmaß von 10 Monaten pro Karenz anzurechnen, soweit nicht gesetzlich eine weitergehende Anrechnung vorgesehen ist.

§ 4

§ 4 Geltungsbeginn

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Geltungsbeginn

§ 4. Dieser Mindestlohntarif tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ändert den Mindestlohntarif vom 17. Dezember 2024, M 24/2024/XXIII/97/1, BGBl. II Nr. 382/2024.