Gesamtansicht
Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Mindestlohntarif
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Mindestlohntarif
für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
M 24/2025/XXIII/97/1
Geltungsbereich
§ 1. Dieser Mindestlohntarif gilt:
§ 2
§ 2 Gehaltsschema
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Gehaltsschema
§ 2. Die Mindestgehälter werden wie folgt festgesetzt:
a)
b)
c)
mit unterrichtender Tätigkeit
mit unterrichtender Tätigkeit und betrieblich vorgesehener Qualifizierung
mit einschlägigem akademischen Abschluss oder staatlicher Lehramtsprüfung
€
€
€
1. 5. Berufsjahr
36,30
38,40
40,30
ab dem 6. Berufsjahr
38,20
40,30
41,80
ab dem 11. Berufsjahr
40,30
42,10
43,80
ab dem 16. Berufsjahr
41,70
43,70
45,90
ab dem 21. Berufsjahr
43,60
45,70
47,70
von €
1. und 2. Berufsjahr
2142,--
3. und 4. Berufsjahr
2187,--
5. und 6. Berufsjahr
2222,--
7. und 8. Berufsjahr
2263,--
9. Berufsjahr
2405,--
10. und 11. Berufsjahr
2538,--
12. bis 14. Berufsjahr
2673,--
15. bis 17. Berufsjahr
2882,--
ab dem 18. Berufsjahr
2939,--
von €
1. und 2. Berufsjahr
2282,--
3. und 4. Berufsjahr
2333,--
5. und 6. Berufsjahr
2487,--
7. und 8. Berufsjahr
2631,--
9. Berufsjahr
2845,--
10. und 11. Berufsjahr
3148,--
12. bis 14. Berufsjahr
3319,--
15. bis 17. Berufsjahr
3547,--
ab dem 18. Berufsjahr
3614,--
von €
1. und 2. Berufsjahr
2577,--
3. und 4. Berufsjahr
2710,--
5. und 6. Berufsjahr
2843,--
7. und 8. Berufsjahr
3172,--
9. Berufsjahr
3582,--
10. und 11. Berufsjahr
3959,--
12. bis 14. Berufsjahr
4188,--
15. bis 17. Berufsjahr
4513,--
ab dem 18. Berufsjahr
4606,--
von €
1. bis 4. Berufsjahr
3224,--
5. und 6. Berufsjahr
3760,--
7. und 8. Berufsjahr
4070,--
9. Berufsjahr
4404,--
10. und 11. Berufsjahr
4676,--
12. bis 14. Berufsjahr
4909,--
15. bis 17. Berufsjahr
5247,--
ab dem 18. Berufsjahr
5351,--
von €
5. bis 9. Berufsjahr
4230,--
10. bis 14. Berufsjahr
4997,--
15. bis 17. Berufsjahr
5760,--
ab dem 18. Berufsjahr
5872,--
von €
ab dem 5. Berufsjahr
4997,--
§ 3
§ 3 Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Allgemeine Bestimmungen
§ 3. (1) Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten pro Kalenderjahr eine Weihnachts- und eine Urlaubsremuneration je in der Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten sechs Monate vor Fälligkeit, mit Ausnahme des Überstundenentgelts. Die Fälligkeit tritt bei der Weihnachtsremuneration am 1. Dezember ein, bei der Urlaubsremuneration vor Urlaubsantritt, spätestens jedoch am 1. Juni. Wenn eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Weihnachts- oder Urlaubsremuneration ihr bzw. sein Dienstverhältnis selbst aufkündigt, aus ihrem bzw. seinem Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird, muss sie bzw. er sich die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene Weihnachts- und/oder Urlaubsremuneration auf ihre bzw. seine ihr bzw. ihm aus dem Dienstverhältnis zustehenden Ansprüche in Anrechnung bringen lassen.
(2) Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 6 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, in der jeweils geltenden Fassung, zutreffen. Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag von 50%. Der Grundstundenlohn beträgt 1/143 (ein Einhundertdreiundvierzigstel) des Bruttogehaltes.
(3) Als Berufsjahre für die Beschäftigungsgruppe 1 gelten die Zeiten, in welchen überwiegend unterrichtende oder überwiegend ausbildende Tätigkeiten ausgeübt wurden. Als Berufsjahre für die Beschäftigungsgruppen 2 bis 7 gelten die Zeiten der praktischen Angestelltentätigkeit. Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in ein höheres Berufsjahr tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufsjahres fällt.
(4) In einem Dienstverhältnis mit gemischter Tätigkeit aus den Beschäftigungsgruppen 1 einerseits und 2 bis 7 andererseits ist das Entgelt entsprechend den Tätigkeiten aliquot zu berechnen.
(5) Zeiten von im Arbeitsverhältnis in Anspruch genommenen gesetzlichen Elternkarenzzeiten und Hospizkarenzen, die ab dem 1. Jänner 2013 beginnen, sind für eine Vorrückung in die nächst höhere Stufe bis zum Höchstausmaß von 10 Monaten pro Karenz anzurechnen, soweit nicht gesetzlich eine weitergehende Anrechnung vorgesehen ist.
§ 4
§ 4 Geltungsbeginn
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Geltungsbeginn
§ 4. Dieser Mindestlohntarif tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ändert den Mindestlohntarif vom 17. Dezember 2024, M 24/2024/XXIII/97/1, BGBl. II Nr. 382/2024.