Verordnungen

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Salzburg

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Salzburg festgesetzt wird

VerordnungFassung seit 1. Januar 2026RIS-Stand 11. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 20013045 · BGBl. II Nr. 290/2025 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Dienstleistungen nach § 4 Abs. 3 Hausbesorgergesetz

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Salzburg?

  • Kernaussage§ 3 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Salzburg behandelt "Dienstleistungen nach § 4 Abs. 3 Hausbesorgergesetz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Dienstleistungen nach § 4 Abs. 3 Hausbesorgergesetz

§ 3. (1) Der Hausbesorgerin bzw. dem Hausbesorger gebührt neben dem Entgelt, das ihr bzw. ihm aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 12 des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an einem Haus durchgeführten Arbeiten nachstehendes Entgelt, wobei sich dieses zusätzliche Entgelt aus der Summe für die Wohnnutzflächen und anderen Räumlichkeiten (plus 20% Materialkostenersatz) zusammensetzt:

(2) Für außerordentliche andere vereinbarte Arbeiten gebührt ein Stundenlohn von 13,26 €. Dieser erhöht sich auf 26,52, wenn die Arbeiten aus besonderen Gründen in den Nachtstunden bzw. an Sonn- und Feiertagen zu verrichten sind. Dieses Entgelt ist spätestens bis zum 10. des Folgemonats zu bezahlen. Dieser Stundenlohn gilt nur insoweit, als nicht im Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften, M 19/2025/XXVI/99/19, andere Entgeltsätze festgesetzt sind.

(3) Für die einmal wöchentliche Reinigung einer von den Hausparteien benützten Toilette gebührt von jeder dieser Parteien monatlich 33,37 € Entgelt, für die Reinigung einer Toilette bei Waschküchen ist bei Bedarf monatlich ein Entgelt von 81,47 € zu leisten.

(4) Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 87,58 €. Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50% des vorstehenden Pauschalbetrages.

(5) Beim Entgelt nach Abs. 1 bis 4, soweit es sich um Reinigungsarbeiten handelt, wird der gemäß § 8 des Hausbesorgergesetzes jeweils geltende Zuschlag für die Beschaffung des Reinigungsmaterials hinzugerechnet.

(6) Wird eine über die im § 4 Abs. 1, 3 und 4 des Hausbesorgergesetzes hinausgehende Anwesenheitspflicht vereinbart, so gebührt ein Stundenlohn von 8,74 €. An Sonn- und Feiertagen erhöht sich dieser Stundenlohn um 100%.

(7) Für die Betreuung einer maschinellen Waschküche (Reinigung, Wartung und Beaufsichtigung der Maschinen und des Waschraumes gemäß § 4 Abs. 3 Hausbesorgergesetz) gebühren pro Waschmaschine samt allfälligen Zusatzmaschinen 27,63 € monatlich. Wird von der Betreuerin bzw. vom Betreuer ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 3% der einkassierten Summe. Wenn jedoch die Berechnung des Entgeltes durch die Hausbesorgerin bzw. den Hausbesorger aufgrund des Verbrauches von Strom oder Gas erfolgt, gebührt ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.

(8) Für die Reinigung von Müllschachträumen sowie das Auffüllen und Auswechseln der Mülltonnen sowie für die Reinigung von Müllabstellplätzen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des unter Abs. 2 festgelegten Stundenlohnes zu errechnen ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Salzburg in einfachen Worten?

§ 3 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Salzburg behandelt "Dienstleistungen nach § 4 Abs. 3 Hausbesorgergesetz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Dezember 2025
Fassung seit
1. Januar 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 09:20
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