§ 2
§ 2 Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Salzburg?
- Kernaussage§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Salzburg behandelt "Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz
§ 2. (1) Das von der Hauseigentümerin bzw. vom Hauseigentümer an die Hausbesorgerin bzw. den Hausbesorger monatlich zu leistende Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen wird in einer Höhe festgesetzt, die sich aus folgenden Anteilen ergibt:
(2) Der von der Hauseigentümerin bzw. vom Hauseigentümer an die Hausbesorgerin bzw. den Hausbesorger gemäß § 8 des Hausbesorgergesetzes monatlich als Zuschlag zum Entgelt zu leistende Materialkostenersatz (einschließlich Umsatzsteuer) wird mit 20% der sich aus Abs. 1 Z 1 und 2 ergebenden Höhe des Entgeltes festgesetzt.
(3) Das gemäß § 10 des Hausbesorgergesetzes an die Hausbesorgerin bzw. den Hausbesorger oder eine bestellte Vertreterin bzw. einen bestellten Vertreter zu entrichtende Sperrgeld wird für die Inanspruchnahme der Dienste der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers vor 24 Uhr mit 6 € und für die Inanspruchnahme der Dienste nach 24 Uhr mit 7 € festgesetzt.
(4) Die sich aus den Abs. 1 und 2 ergebende Gesamtsumme des errechneten Entgeltes ist kaufmännisch auf 10 Cent zu runden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Salzburg in einfachen Worten?
§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Salzburg behandelt "Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Dezember 2025
- Fassung seit
- 1. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
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