§ 3
§ 3 Dienstleistungen nach § 4 Abs. 3 Hausbesorgergesetz
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Burgenland?
- Kernaussage§ 3 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Burgenland behandelt "Dienstleistungen nach § 4 Abs. 3 Hausbesorgergesetz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Dienstleistungen nach § 4 Abs. 3 Hausbesorgergesetz
§ 3. (1) Der Hausbesorgerin bzw. dem Hausbesorger gebührt neben dem Entgelt, das ihr bzw. ihm aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 12 des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an einem Haus durchgeführten Arbeiten nachstehendes Entgelt, wobei sich dieses zusätzliche Entgelt aus der Summe für die Wohnnutzflächen, anderen Räumlichkeiten, Gehsteige, sonstigen begehbaren Flächen und der Aufzugsbetreuung zusammensetzt.
(2) Für andere außerordentliche Arbeiten gebührt ein Stundenlohn von 13,13 €. Dieses Entgelt ist im Nachhinein so abzurechnen, dass die im Vormonat geleisteten Arbeiten spätestens am 10. des Folgemonats zur Auszahlung gelangen. Dieser Stundenlohn gilt nur insoweit, als nicht im Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften, M 7/2025/XXVI/99/7, andere Entgeltsätze festgesetzt sind.
(3) Für die Reinigung einer von den Hausparteien benützten Toilette gebührt von jeder dieser Parteien ein monatliches Entgelt von 30,98 €. Für die Reinigung einer Toilette bei Waschküchen gebührt ein monatliches Entgelt von 77,51 €.
(4) Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes, Speichel) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 83 €. Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50% des vorstehenden Pauschalbetrages.
(5) Dem Entgelt nach Abs. 1 bis 4 wird der gemäß § 8 des Hausbesorgergesetzes jeweils geltende Zuschlag hinzugerechnet, wenn es sich um Reinigungsarbeiten handelt.
(6) Müssen außerordentliche Reinigungsarbeiten nach Abs. 1 und 2 aus besonderen Gründen an einem Sonn- oder Feiertag durchgeführt werden, erhöht sich dieser Stundenlohn um 100%.
(7) Für vereinbarte Anwesenheitspflicht zur Verrichtung anderer als der in § 4 Abs. 1 und 3 des Hausbesorgergesetzes genannten Dienstleistungen gebührt ein Stundenlohn von 9,86 €. An Sonn- und Feiertagen erhöht sich dieser Stundenlohn um 100%.
(8) Für die Betreuung von maschinellen Waschküchen gebühren je Waschmaschine samt allfälligen Zusatzgeräten 26,68 € monatlich. Wird von der Betreuerin bzw. vom Betreuer ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.
(9) Für die Reinigung von Müllschachträumen sowie das Auffüllen und Auswechseln der Mülltonnen sowie für die Reinigung von Mülltonnenabstellplätzen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des unter Abs. 2 festgelegten Stundenlohnes zu errechnen ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Burgenland in einfachen Worten?
§ 3 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Burgenland behandelt "Dienstleistungen nach § 4 Abs. 3 Hausbesorgergesetz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. November 2025
- Fassung seit
- 1. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 09:20
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