§ 2
§ 2 Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Burgenland?
- Kernaussage§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Burgenland behandelt "Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz
§ 2. (1) Das monatliche Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen hat zu betragen:
(2) Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien gebührt der Hausbesorgerin bzw. dem Hausbesorger ein monatlicher Zuschlag zum Entgelt in der Höhe von 20% der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 festgesetzten Beträge. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.
(3) Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers oder der bestellten Vertretung zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat hierfür an die Hausbesorgerin oder den Hausbesorger bzw. deren oder dessen Vertretung ein Sperrgeld zu entrichten, das bei Öffnen des Tores vor Mitternacht 6,23 €, nach Mitternacht 7,27 € zu betragen hat.
(4) Der sich aus Abs. 1 und 2 ergebende Auszahlungsbetrag ist kaufmännisch auf 10 Cent zu runden und von der Hauseigentümerin bzw. vom Hauseigentümer monatlich im Nachhinein zu leisten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Burgenland in einfachen Worten?
§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Burgenland behandelt "Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. November 2025
- Fassung seit
- 1. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
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