Verordnungen

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Burgenland

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Burgenland festgesetzt wird

VerordnungFassung seit 1. Januar 2026RIS-Stand 28. November 2025

RIS-Gesetzesnummer 20013019 · BGBl. II Nr. 257/2025 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Burgenland?

  • Kernaussage§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Burgenland behandelt "Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz

§ 2. (1) Das monatliche Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen hat zu betragen:

(2) Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien gebührt der Hausbesorgerin bzw. dem Hausbesorger ein monatlicher Zuschlag zum Entgelt in der Höhe von 20% der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 festgesetzten Beträge. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.

(3) Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers oder der bestellten Vertretung zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat hierfür an die Hausbesorgerin oder den Hausbesorger bzw. deren oder dessen Vertretung ein Sperrgeld zu entrichten, das bei Öffnen des Tores vor Mitternacht 6,23 €, nach Mitternacht 7,27 € zu betragen hat.

(4) Der sich aus Abs. 1 und 2 ergebende Auszahlungsbetrag ist kaufmännisch auf 10 Cent zu runden und von der Hauseigentümerin bzw. vom Hauseigentümer monatlich im Nachhinein zu leisten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Burgenland in einfachen Worten?

§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Burgenland behandelt "Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. November 2025
Fassung seit
1. Januar 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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