§ 3
§ 3 Tagesmütter(väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt, in betrieblichen Einrichtungen, in anderen Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen oder in den Räumlichkeiten einer Gemeinde Kinder betreuen
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen?
- Kernaussage§ 3 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen behandelt "Tagesmütter(väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt, in betrieblichen Einrichtungen, in anderen Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen oder in den Räumlichkeiten einer Gemeinde Kinder betreuen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Tagesmütter(väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt, in betrieblichen Einrichtungen, in anderen Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen oder in den Räumlichkeiten einer Gemeinde Kinder betreuen
§ 3. (1) Tagesmütter(väter) erhalten als Monatsgehalt für jedes Kind 704,--€. Tagesmütter(väter) mit pädagogischer Ausbildung (z. B. Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen, Hortpädagoginnen und -pädagogen, diplomierte Sozialpädagoginnen und –pädagogen, Lehrerinnen und Lehrer) oder Ausbildung als Kinderkrankenpflegerin bzw. -pfleger erhalten darüber hinaus eine Zulage von 20%. Nach jeweils zweijähriger Tätigkeit als Tagesmutter(vater) gebührt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder ein Zuschlag von 32,60 € pro Monat. Dieses Monatsgehalt (einschließlich allfälliger Zulagen oder Zuschläge) beinhaltet keine Aufwandersätze, wie etwa Essensbeiträge.
(2) Für die Betreuung von Kindern mit Behinderung das sind Kinder, für die die Eltern erhöhte Familienbeihilfe beziehen – und Kindern, die vom Träger der Kinder- und Jugendhilfe schriftlich zugewiesen werden, gebührt pro Kind der 1½fache Betrag, wie in Abs. 1 vorgesehen.
(3) Tagesmütter(väter), die außerhalb der Normalarbeitszeit in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr schlafende Tageskinder betreuen, erhalten eine Pauschale von 40,10 €, an Sonn- und Feiertagen von 59,90 €.
(4) Bei der Berechnung von Mehr- und Überstunden von Tagesmüttern(vätern) ist das jeweilige Monatsgehalt zu Grunde zu legen.
(5) Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Abs. 1 angeführten Gehaltssätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes zu rechnen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen in einfachen Worten?
§ 3 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen behandelt "Tagesmütter(väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt, in betrieblichen Einrichtungen, in anderen Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen oder in den Räumlichkeiten einer Gemeinde Kinder betreuen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Dezember 2025
- Fassung seit
- 1. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
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- BGBl. II Nr. 9/2026
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