Verordnungen

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen festgesetzt wird

VerordnungFassung seit 1. Januar 2026RIS-Stand 15. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013059 · BGBl. II Nr. 311/2025 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Entgeltbestimmungen für Angestellte von Privatkindergärten, kinderkrippen und horten (Privatkindertagesheimen)

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen?

  • Kernaussage§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen behandelt "Entgeltbestimmungen für Angestellte von Privatkindergärten, kinderkrippen und horten (Privatkindertagesheimen)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Entgeltbestimmungen für Angestellte von Privatkindergärten, kinderkrippen und horten (Privatkindertagesheimen)

§ 2. (1) Für eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden gebührt Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen, Hortpädagoginnen und -pädagogen, diplomierte Kinderkrankenschwestern (pflegern), diplomierte Sozialpädagoginnen und -pädagogen, Lehrerinnen und Lehrer, diplomierte Elementarpädagoginnen und -pädagogen folgender monatlicher Bruttogehalt:

€

1. und 2. Berufsjahr

3 170,--

3. und 4. Berufsjahr

3 237,--

5. und 6. Berufsjahr

3 305,--

7. und 8. Berufsjahr

3 373,--

9. und 10. Berufsjahr

3 454,--

11. und 12. Berufsjahr

3 525,--

13. und 14. Berufsjahr

3 602,--

15. und 16. Berufsjahr

3 680,--

17. und 18. Berufsjahr

3 756,--

19. und 20. Berufsjahr

3 831,--

21. und 22. Berufsjahr

3 903,--

23. und 24. Berufsjahr

3 979,--

25. und 26. Berufsjahr

4 057,--

27. und 28. Berufsjahr

4 135,--

29. und 30. Berufsjahr

4 208,--

31. bis 36. Berufsjahr

4 283,--

37. und 38. Berufsjahr

4 308,--

39. und 40. Berufsjahr

4 380,--

(2) Geprüfte Sonder- und Inklusivkindergartenpädagoginnen und -pädagogen, Sonder- und Inklusivhortpädagoginnen und –pädagogen, Sonder- und Inklusivschullehrerinnen und -lehrer erhalten in Sonder- und Inklusivkindergärten, Sonder- und Inklusivhorten sowie Sonder- und Inklusivkinderkrippen monatlich eine Erschwerniszulage von 279,80 €.

(3) Kindergartenpädagoginnen und –pädagogen, Hortpädagoginnen und -pädagogen, Sozialpädagoginnen und –pädagogen, Lehrerinnen und Lehrer in Sonder- und Inklusivkindergärten, Sonder- und Inklusivhorten sowie Sonder- und Inklusivkinderkrippen erhalten 50% der Zulage nach Abs. 2.

(4) Kindergartenleiterinnen und –leiter sowie Hortleiterinnen und –leiter erhalten bei einer Gruppe eine monatliche Leitungszulage in der Höhe von 146,00 € brutto. Für jede weitere Gruppe erhöht sich die Zulage um jeweils 62,60 €.

(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Privatkindergärten, kinderkrippen und horten, die nicht unter Abs. 1 fallen und überwiegend in Selbstverantwortung eine Gruppe leiten, erhalten mindestens 90% des jeweiligen monatlichen Bruttogehalts nach Abs. 1 unter Beachtung der Berufsjahre.

(6) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich in pädagogischer Ausbildung befinden oder eine solche Ausbildung abgeschlossen haben, keine Gruppe leiten und als pädagogische Assistenz eingesetzt werden, erhalten 80% des monatlichen Bruttogehalts nach Abs. 1 unter Beachtung der Berufsjahre.

(7) Wenn eine Kindergartenpädagogin bzw. ein -pädagoge die Kindergartenleiterin bzw. den –leiter durch mindestens 10 Kalendertage ununterbrochen vertritt, so gebührt der Vertreterin bzw. dem Vertreter eine Vertretungszulage von 1/30 der Leitungszulage pro Tag für die Dauer der tatsächlichen Vertretung.

(8) Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 angeführten Gehaltssätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes zu rechnen. Die Leitungszulage gebührt in voller Höhe.

(9) Als Berufsjahre für die Gehaltstafeln nach Abs. 1, 5 und 6 gelten die Zeiten, in welchen überwiegend Tätigkeiten in der Kinderbetreuung in einer Kinderbetreuungseinrichtung (§ 1 Z 1) ausgeübt werden, unabhängig davon, ob die Berufsjahre im Inland oder Ausland bzw. ob sie in einer Einrichtung, die diesem Mindestlohntarif unterliegt, oder einer anderen Einrichtung zurückgelegt werden. Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in ein höheres Berufsjahr tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufsjahres fällt.

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen in einfachen Worten?

§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen behandelt "Entgeltbestimmungen für Angestellte von Privatkindergärten, kinderkrippen und horten (Privatkindertagesheimen)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Zuletzt geändert am
19. Dezember 2025
Fassung seit
1. Januar 2026
Fassung bis
laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 9/2026

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