Verordnungen

Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die für den Bauentwurf von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen erforderlichen Unterlagen (Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung – EBEV)

EBEVVerordnungFassung seit 1. Mai 2008RIS-Stand 14. Juni 2018

RIS-Gesetzesnummer 20005772 · BGBl. II Nr. 128/2008 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Verzeichnis betroffener Dritter

Fassung: 1. Mai 2008 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 EBEV?

  • Kernaussage§ 13 EBEV behandelt "Verzeichnis betroffener Dritter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Verzeichnis betroffener Dritter sind die Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, deren wahrzunehmende Interessen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verzeichnis betroffener Dritter

§ 13. (1) Im Verzeichnis betroffener Dritter sind die Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, deren wahrzunehmende Interessen durch das Bauvorhaben berührt werden, sowie die bekannten Parteien einschließlich der Abgabestellen anzugeben.

(2) Es ist überdies anzugeben, wie viele Personen durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand der Baumaßnahme gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- und Ausland gefährdet werden könnten. Sofern die Angabe nur auf Basis einer Schätzung abgegeben werden kann, ist diese zu begründen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 EBEV in einfachen Worten?

§ 13 EBEV behandelt "Verzeichnis betroffener Dritter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2008 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Mai 2016
Fassung seit
1. Mai 2008
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 08:19
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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