§ 13
§ 13 Verzeichnis betroffener Dritter
Fassung: 1. Mai 2008 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 EBEV?
- Kernaussage§ 13 EBEV behandelt "Verzeichnis betroffener Dritter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Verzeichnis betroffener Dritter sind die Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, deren wahrzunehmende Interessen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verzeichnis betroffener Dritter
§ 13. (1) Im Verzeichnis betroffener Dritter sind die Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, deren wahrzunehmende Interessen durch das Bauvorhaben berührt werden, sowie die bekannten Parteien einschließlich der Abgabestellen anzugeben.
(2) Es ist überdies anzugeben, wie viele Personen durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand der Baumaßnahme gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- und Ausland gefährdet werden könnten. Sofern die Angabe nur auf Basis einer Schätzung abgegeben werden kann, ist diese zu begründen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 EBEV in einfachen Worten?
§ 13 EBEV behandelt "Verzeichnis betroffener Dritter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2008 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Mai 2016
- Fassung seit
- 1. Mai 2008
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 08:19
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