Verordnungen

Datenschutz-Folgenabschätzung

Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA-AV)

DSFA-AVVerordnungFassung seit 25. Mai 2018RIS-Stand 28. Mai 2018

RIS-Gesetzesnummer 20010206 · BGBl. II Nr. 108/2018 · 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung

Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 DSFA-AV?

  • Kernaussage§ 1 DSFA-AV behandelt "Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung

§ 1. (1) Die in der Anlage angeführten Datenverarbeitungen sind von der Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 Abs. 1 und 5 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) ausgenommen.

(2) Ebenso sind Datenanwendungen, die

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 DSFA-AV in einfachen Worten?

§ 1 DSFA-AV behandelt "Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Mai 2018
Fassung seit
25. Mai 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 10:52
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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