Verordnungen

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO)

DOK-VOVerordnungFassung seit 21. Februar 1997RIS-Stand 19. Dezember 2017

RIS-Gesetzesnummer 10009021 · BGBl. Nr. 478/1996 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

Anl. 1

Anl. 1 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument

Fassung: 21. Februar 1997 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 1 DOK-VO?

  • KernaussageAnl. 1 DOK-VO behandelt "Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bezeichnung der Arbeitsstätte

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument

für Arbeitsstätten mit bis zu zehn Arbeitnehmern, in denen bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung keine Gefährdungen von Arbeitnehmern festgestellt wurden, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind

Bezeichnung der Arbeitsstätte:

Adresse:

Zahl der im Zeitpunkt der Gefahrenermittlung und –beurteilung beschäftigten AN:

Bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung (§ 4 ASchG) wurden keine Gefährdungen von Arbeitnehmern festgestellt, für die Schutzmaßnahmen festzulegen wären.

Ermittlung durchgeführt von:

Datum, Unterschrift:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 5 Inkrafttreten
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 DOK-VO in einfachen Worten?

Anl. 1 DOK-VO behandelt "Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 21. Februar 1997 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Dezember 2017
Fassung seit
21. Februar 1997
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 00:17
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 53/1997

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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