Anl. 1
Anl. 1 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument
Fassung: 21. Februar 1997 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 1 DOK-VO?
- KernaussageAnl. 1 DOK-VO behandelt "Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bezeichnung der Arbeitsstätte
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument
für Arbeitsstätten mit bis zu zehn Arbeitnehmern, in denen bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung keine Gefährdungen von Arbeitnehmern festgestellt wurden, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind
Bezeichnung der Arbeitsstätte:
Adresse:
Zahl der im Zeitpunkt der Gefahrenermittlung und –beurteilung beschäftigten AN:
Bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung (§ 4 ASchG) wurden keine Gefährdungen von Arbeitnehmern festgestellt, für die Schutzmaßnahmen festzulegen wären.
Ermittlung durchgeführt von:
Datum, Unterschrift:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 DOK-VO in einfachen Worten?
Anl. 1 DOK-VO behandelt "Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 21. Februar 1997 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Dezember 2017
- Fassung seit
- 21. Februar 1997
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 00:17
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 53/1997
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