Verordnungen

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO)

DOK-VOVerordnungIn Kraft seit 11. September 1996RIS-Stand 19. Dezember 2017

RIS-Gesetzesnummer 10009021 · BGBl. Nr. 478/1996 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Fassung: 11. September 1996 bis laufend

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne des § 5 ASchG ist übersichtlich zu gestalten. Gleichartige Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefaßt dokumentiert werden. Die für eine Arbeitsstätte erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind möglichst einheitlich zu gestalten.

(2) Die Dokumentation kann auch in graphischer Form erfolgen, soweit dies zweckmäßig ist, insbesondere durch Verwendung von Symbolen, Plänen, Layouts, und Skizzen.

(3) Die Dokumentation kann auch automationsunterstützt erfolgen. Es muß gewährleistet sein, daß alle Berechtigten Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten haben. Ist der ausreichende Zugang nicht auf andere Weise gewährleistet, muß ein Ausdruck der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zur Einsichtnahme aufliegen.

§ 2

§ 2 Inhalt

Fassung: 11. September 1996 bis laufend

Inhalt

§ 2. (1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muß jedenfalls enthalten:

(2) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muß es auch enthalten:

(3) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muß es auch enthalten:

(4) Die in Abs. 3 angeführten Unterlagen können auch gesondert geführt werden. In diesem Fall muß das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument einen Verweis auf diese Unterlagen enthalten.

(5) Werden in dem Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, für die Grenzwerte im Sinne des § 45 ASchG gelten, sind im Dokument auch die zur Anwendung kommenden MAK-Werte oder TRK-Werte anzuführen.

(6) Werden bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ÖNORMEN, harmonisierte europäische Normen (EN oder ÖNORM EN), ÖVE-Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Technische Richtlinien oder sonstige anerkannte Regeln der Technik zugrundegelegt, sind diese im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuführen.

§ 2a

§ 2a

Fassung: 1. Januar 1997 bis laufend

§ 3

§ 3 Überprüfung und Anpassung

Fassung: 11. September 1996 bis laufend

Überprüfung und Anpassung

§ 3. (1) Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des § 4 Abs. 4 und 5 ASchG muß auch eine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes erfolgen.

(2) Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muß sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt ist und auf welchen Bereich sie sich bezieht.

§ 4

§ 4 Zuständige Personen

Fassung: 11. September 1996 bis laufend

Zuständige Personen

§ 4. Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muß sich ergeben, welche Personen innerbetrieblich für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zuständig sind, oder welche innerbetriebliche Stelle nähere Auskünfte über Personen und Dienste mit besonderen Aufgaben auf diesem Gebiet erteilt.

§ 5

§ 5 Inkrafttreten

Fassung: 21. Februar 1997 bis laufend

Inkrafttreten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 53 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

Anl. 1

Anl. 1 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument

Fassung: 21. Februar 1997 bis laufend

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument

für Arbeitsstätten mit bis zu zehn Arbeitnehmern, in denen bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung keine Gefährdungen von Arbeitnehmern festgestellt wurden, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind

Bezeichnung der Arbeitsstätte:

Adresse:

Zahl der im Zeitpunkt der Gefahrenermittlung und –beurteilung beschäftigten AN:

Bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung (§ 4 ASchG) wurden keine Gefährdungen von Arbeitnehmern festgestellt, für die Schutzmaßnahmen festzulegen wären.

Ermittlung durchgeführt von:

Datum, Unterschrift: