Verordnungen

Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Festsetzung der Faktoren für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages

VerordnungFassung seit 1. April 2016RIS-Stand 21. März 2016

RIS-Gesetzesnummer 20009493 · BGBl. II Nr. 64/2016 · 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1

Fassung: 1. April 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages?

  • Kernaussage§ 1 Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Als Faktoren im Sinne der §§ 248 Abs. 4 ASVG, 141 Abs. 6 GSVG und 132...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages in einfachen Worten?

§ 1 Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. März 2016
Fassung seit
1. April 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 07:39
Frühere Fassungen

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Verweise

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