§ 1
§ 1
Fassung: 1. April 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages?
- Kernaussage§ 1 Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Als Faktoren im Sinne der §§ 248 Abs. 4 ASVG, 141 Abs. 6 GSVG und 132...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages in einfachen Worten?
§ 1 Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. März 2016
- Fassung seit
- 1. April 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 07:39
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