Verordnungen

Bundes-Vertragsschablonenverordnung

Verordnung der Bundesregierung betreffend die Vertragsschablonen gemäß dem Stellenbesetzungsgesetz (Bundes-Vertragsschablonenverordnung – B-VV)

B-VVVerordnungFassung seit 24. Februar 2011RIS-Stand 20. April 2015

RIS-Gesetzesnummer 10007994 · BGBl. II Nr. 254/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 66/2011 · 56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Inkrafttreten

Fassung: 24. Februar 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 B-VV?

  • Kernaussage§ 4 B-VV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft

(2) Der Titel, § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 3 Z 14 lit. c und Z 19 in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2011 treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 3 Pensionsregelung
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 B-VV in einfachen Worten?

§ 4 B-VV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. Februar 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. April 2015
Fassung seit
24. Februar 2011
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 66/2011

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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