Verordnungen

Bundes-Vertragsschablonenverordnung

Verordnung der Bundesregierung betreffend die Vertragsschablonen gemäß dem Stellenbesetzungsgesetz (Bundes-Vertragsschablonenverordnung – B-VV)

B-VVVerordnungFassung seit 1. August 1998RIS-Stand 20. April 2015

RIS-Gesetzesnummer 10007994 · BGBl. II Nr. 254/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 66/2011 · 56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Pensionsregelung

Fassung: 1. August 1998 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 B-VV?

  • Kernaussage§ 3 B-VV behandelt "Pensionsregelung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In Anstellungsverträgen gemäß § 1 sind in bezug auf Pensionsregelungen ausschließlich Vertragselemente nach Maßgabe folgender Bestimmungen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Pensionsregelung

§ 3. (1) In Anstellungsverträgen gemäß § 1 sind in bezug auf Pensionsregelungen ausschließlich Vertragselemente nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu vereinbaren:

(2) Besteht bei der Bestellung eines Mitgliedes eines Leitungsorganes mit dem Unternehmen bereits eine Vereinbarung, aus der es gegenüber dem Unternehmen einen Anspruch auf Abschluß oder Weiterführung einer bestimmten Pensionsregelung hat, haben die für den Vertragsabschluß zuständigen Organe des Unternehmens unter Berücksichtigung des Wohls des Unternehmens darauf hinzuwirken, eine Änderung dieser Vereinbarung dahingehend zu erreichen, daß

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 2 Vertragsschablonen
Nächster Paragraph§ 4 Inkrafttreten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 B-VV in einfachen Worten?

§ 3 B-VV behandelt "Pensionsregelung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 1998 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. April 2015
Fassung seit
1. August 1998
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 02:44
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 66/2011

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