Verordnungen

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

Verordnung der Bundesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (B-VGÜ)

B-VGÜVerordnungFassung seit 1. Oktober 2005RIS-Stand 13. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20000348 · BGBl. II Nr. 15/2000 · 63/04 Bundesbedienstetenschutz · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Anwendung von Bestimmungen der VGÜ

Fassung: 1. Oktober 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 B-VGÜ?

  • Kernaussage§ 1 B-VGÜ behandelt "Anwendung von Bestimmungen der VGÜ" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/04 Bundesbedienstetenschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anwendung von Bestimmungen der VGÜ

§ 1. Die §§ 1 und 2, 3 Abs. 1 Z 1 und 3, §§ 4 bis 8 sowie die Anlagen 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, in der jeweiligen Fassung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster Paragraph§ 2 Ausnahme

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 B-VGÜ in einfachen Worten?

§ 1 B-VGÜ behandelt "Anwendung von Bestimmungen der VGÜ" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2005 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. März 2025
Fassung seit
1. Oktober 2005
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 03:35
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 294/2005

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Verweise

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