Verordnungen

Bundes-Elektroschutzverordnung

Verordnung der Bundesregierung zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Dienstnehmer/innen des Bundes vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Bundes-Elektroschutzverordnung – B-ESV)

B-ESVVerordnungFassung seit 10. Mai 2017RIS-Stand 11. Mai 2017

RIS-Gesetzesnummer 20005450 · BGBl. II Nr. 228/2007 · 63/04 Bundesbedienstetenschutz · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Anwendung der Bestimmungen der ESV 2012

Fassung: 10. Mai 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 B-ESV?

  • Kernaussage§ 1 B-ESV behandelt "Anwendung der Bestimmungen der ESV 2012" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/04 Bundesbedienstetenschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anwendung der Bestimmungen der ESV 2012

§ 1. Die §§ 1 bis 15 und 16 Abs. 1 bis 5 sowie die Anhänge 1 und 2 der Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012, BGBl. II Nr. 33/2012, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 B-ESV in einfachen Worten?

§ 1 B-ESV behandelt "Anwendung der Bestimmungen der ESV 2012" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

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Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Mai 2017
Fassung seit
10. Mai 2017
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 121/2017

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