§ 5
§ 5
Fassung: 22. September 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen?
- Kernaussage§ 5 Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, frühestens mit 1. Jänner 2014, in...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen in einfachen Worten?
§ 5 Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 22. September 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. September 2016
- Fassung seit
- 22. September 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 19:23
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 263/2016
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