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Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen

VerordnungFassung seit 22. September 2016RIS-Stand 29. September 2016

RIS-Gesetzesnummer 20008748 · BGBl. II Nr. 495/2013 · 68/02 Sonstiges Sozialrecht · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2

Fassung: 22. September 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen?

  • Kernaussage§ 2 Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Behindertenpass ist in deutscher Sprache auszustellen; die Bezeichnung „Behindertenpass“ ist auch in englischer und französischer...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen in einfachen Worten?

§ 2 Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. September 2016
Fassung seit
22. September 2016
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 263/2016

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