Verordnungen

Abfallverzeichnisverordnung 2020

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über ein Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung 2020)

VerordnungFassung seit 1. Oktober 2020RIS-Stand 12. April 2021

RIS-Gesetzesnummer 20011285 · BGBl. II Nr. 409/2020 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Ausstufung von Einzelchargen

Fassung: 1. Oktober 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 Abfallverzeichnisverordnung 2020?

  • Kernaussage§ 8 Abfallverzeichnisverordnung 2020 behandelt "Ausstufung von Einzelchargen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausstufung von Einzelchargen

§ 8. (1) Die allgemeine Ausstufung einer Einzelcharge oder die Ausstufung einer Einzelcharge zum Zweck der Deponierung umfasst die durch die grundlegende Charakterisierung bestimmte Abfallmasse. Der Abfall gilt ab dem Ausstufungstag als nicht gefährlich.

(2) Überschreitet ein Beurteilungswert der Einzelcharge zumindest einen der maßgeblichen Grenzwerte, gilt diese Einzelcharge als gefährlich. Die Vorgehensweise bei der Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte hat gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1 DVO 2008 zu erfolgen, bei immobilisierten oder stabilisierten Abfällen hat diese gemäß Anhang 5 Kapitel 3 und 4 DVO 2008 zu erfolgen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Abfallverzeichnisverordnung 2020 in einfachen Worten?

§ 8 Abfallverzeichnisverordnung 2020 behandelt "Ausstufung von Einzelchargen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. April 2021
Fassung seit
1. Oktober 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 22:03
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Verweise

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